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Umzugskostenpauschale wurde erhöht

Was ändert sich für die Verbraucher?

  • Lesedauer: 3 Min.

Zu den wichtigsten Änderungen gehört, dass Umzugskosten für einen beruflich bedingten Wohnungswechsel stärker als bisher beim Fiskus geltend gemacht werden können. Denn zum 1. Februar 2017 wurde die Umzugskostenpauschale erneut angehoben.

Weitere Neuregelungen sind nach nach Angaben der Bundesregierung eine erweiterte Gurtpflicht beim Transport von Rollstuhlnutzern. Zudem dürfen Hautcremes keinen allergieauslösenden Wirkstoff enthalten. Und schließlich gelten ab 1. März 2017 nur noch schwarze Kennzeichen bei Mofas und Mopeds.

Umzugskostenpauschale: Die Umzugskosten für einen beruflich bedingten Umzug können als Werbungskosten angegeben werden. Die steuerlich absetzbaren Pauschbeträge werden zum 1. Februar 2017 erhöht. Für Singles steigt die Pauschale um 18 auf 764 Euro, für Verheiratete und Lebenspartner um 31 Euro auf 1528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale von 329 auf 337 Euro.

Kommt ein Kind in der neuen Schule nicht mit und wird daher Nachhilfeunterricht erforderlich, können diese Kosten bislang bis maximal 1882 Euro abgesetzt werden, ab Februar sind es bis zu 1926 Euro.

Gurtpflicht: Ab 1. Februar 2017 wird ein Bußgeld fällig, wenn Autofahrer Rollstuhlnutzer befördern und sich nicht an die erweiterte Gurtpflicht halten. Sowohl der Rollstuhl als auch der Nutzer müssen in einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sein. Die Regelung gilt nach Regierungsangaben zwar schon seit Juni 2016, wird aber erst jetzt geahndet. Bei einem Verstoß drohe ein Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro.

Verbraucherschlichtung: Seit dem 1. April 2016 können Verbraucher und Unternehmer bei Streitigkeiten die Hilfe staatlicher oder staatlich anerkannter Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen. Nunmehr müssen ab sofort Unternehmen auf ihrer Webseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, ob sie sich an einer Verbraucherstreit-Beilegung beteiligen. Dann muss die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle angegeben werden. Online-Händler müssen den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zur Verfügung stellen.

Schilderwechsel bei Mofas und Mopeds: Ab 1. März 2017 dürfen Mofas und Mopeds nur noch mit dem schwarzen Kennzeichen unterwegs sein. Die bisher gültigen grünen Nummernschilder verlieren mit Ende Februar 2017 ihre Gültigkeit. Wer dennoch mit den alten Kennzeichen weiterfährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr und macht sich strafbar. Die neuen schwarzen Mofa-Kennzeichen sind direkt bei den Kraftfahrtversicherern erhältlich. Die Farbe der jeweils bis zum Ende Februar gültigen Kennzeichen wechselt alljährlich zwischen schwarz, blau und grün.

Hautcremes: Künftig darf der Konservierungsstoff Methylisothiazolinon, der sehr oft Allergien ausgelöst hat, nicht mehr in Hautcremes und Lotionen eingesetzt werden. Das Verbot gilt für sämtliche Kosmetikprodukte, die vom 12. Februar 2017 an in den Handel gekommen sind. nd

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