»Nacht der Nächte« ohne Privileg

Umsatzsteuerstreit

  • Lesedauer: 1 Min.

Anstelle von 7 Prozent Umsatzsteuer ist für die alljährliche Kostümparty der Regelsatz von 19 Prozent fällig, weil diese nicht traditionell genug ist, so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Februar 2017.

Der jahrelange Streit hatte in rheinischen Karnevalskreisen Wellen geschlagen. Die Karnevalsgesellschaft Alt Paffrath setzte alle juristischen Hebel in Bewegung, um das Steuerprivileg für die »Nacht der Nächte« zu behalten. Doch für die Richter ist nicht jede Narretei gleich Brauchtumspflege: Sie begründen ihr Urteil damit, dass keineswegs jede Party Brauchtum sei - auch wenn sich die Veranstaltung durch Kostümierung, »musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern« auszeichnet. Laut Urteil verdient eine Karnevalsparty den Steuervorteil nur, wenn sie durch »Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form« geprägt ist. Kommerzielle Partys sind jedoch nicht steuerbegünstigt. dpa/nd

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