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Betrunken auf dem Segway

Kfz-Versicherung

  • Lesedauer: 1 Min.

Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (Az. 1 Rev 76/16).

Hintergrund: In Großstädten sind sie zunehmend beliebt: die Segways. Seit 2009 erlaubt die »Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr« (MobHV) die Nutzung dieser Elektrofahrzeuge. Allerdings müssen die Eigentümer meist eine Einzelbetriebserlaubnis beantragen. Dafür sind ein Mofaführerschein und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Segways dürfen nur auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen fahren. Gibt es diese nicht, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch öffentliche Straßen nutzen.

Der Fall: Ein Segway-Fahrer war in Hamburg auf einem Gehweg unterwegs. Er geriet er in eine Kontrolle - mit 1,5 Promille Alkohol im Blut. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine einjährige Sperre an. Der Mann legte dagegen Rechtsmittel ein.

Das Urteil: Laut OLG sei der Segway als Kfz im Sinne der StVO anzusehen, wie die Mobilitätshilfenverordnung definiere. Ein weiteres Argument für die Einordnung als Kfz sei die Versicherungspflicht. Der Fahrer müsse sich an die Straßenverkehrsordnung halten und unterliege den gleichen Promillegrenzen wie Autofahrer. Mit über 1,1 Promille sei der Segway-Fahrer absolut fahruntüchtig. W&W/nd

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