Radfahrer haftet

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Er darf den Einmündungsbereich einer Straße nicht ohne Gefährdung des Autoverkehrs überqueren, so das Oberlandesgericht München am 5. August 2016 (Az. 10 U 4616/15). Der Radfahrer fuhr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung. Bei der Einmündung einer Straße achtete er nicht auf die Autos, sondern fuhr über die Einmündung. Es kam zum Unfall mit einem Auto.

Der Radfahrer haftete für den Schaden zu 75, der Autofahrer zu 25 Prozent. Der Radfahrer habe ohne Grund den Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung genutzt und beim Überqueren der Straße fließenden Verkehr gefährdet. Er hätte wie ein Fußgänger warten und dem Fahrzeugverkehr den Vorrang geben müssen. Dem Autofahrer sei nur ein geringer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen. DAV/nd

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