Klausel sichert volle Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit
Kfz-Versicherungen
Kfz-Versicherer sind in solchen Fällen berechtigt, die Schadenszahlung zu kürzen oder ganz zu verweigern. Damit Autofahrer im Ernstfall nicht auf den Kosten sitzenbleiben, sollten sie auf eine Verzichtsklausel in ihren Vertragsbedingungen achten.
Klausel im Kleingedruckten sichert volle Haftung
Ob ein Autofahrer grob fahrlässig gehandelt hat, lässt sich oft unterschiedlich auslegen. Solche Schadenfälle führen immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Autofahrern und ihrer Kfz-Versicherung. Im Zweifelsfall landet der Fall nicht selten vor Gericht.
Doch diesen Weg können Autofahrer umgehen, wenn sie eine Verzichtsklausel in ihrem Vertrag eingeschlossen haben. Diese ist meist unter dem Punkt »Grobe Fahrlässigkeit« aufgeführt. Darin heißt es: »Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.« Damit erklärt der Versicherer, dass er im Fall der Fälle nicht die Frage stellt, ob der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat - er erstattet umgehend die volle Summe. »Ausgenommen von der Klausel sind hingegen Schäden aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss. Diese schließen Kfz-Versicherer grundsätzlich aus«, warnt Dr. Arnd Schröder, Geschäftsführer von TopTarif, einem Vergleichsportal im Internet.
Alte Verträge prüfen und nachrüsten
Während die Verzichtsklausel in vielen neuen Tarifen bereits zu finden ist, stellt sie in zahlreichen Altverträgen noch eine Versicherungslücke dar. Die Folge: Der Kfz-Versicherer darf bei Unfällen mit grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen und muss nur anteilig bezahlen. Wie hoch die Kürzung ausfällt, hängt vom Grad des Verschuldens ab. Im Extremfall bleibt der Versicherte auf dem Schaden sitzen.
»Ratsam ist es daher, seinen Versicherungsvertrag genau unter die Lupe zu nehmen. Fehlt die Klausel, können Autofahrer bei ihrer Kfz-Versicherung die Umstellung auf einen neuen Tarif beantragen«, rät Schröder.
Zudem ist der Schutz kaum teurer, wie eine TopTarif-Auswertung zeigt: Die Differenz zwischen Gesamtmarkt und Tarifen mit grober Fahrlässigkeit liegt lediglich bei rund zwei Prozent. Am Beispiel von zwei Modellfahrern sind das Mehrkosten von etwa sieben bis elf Euro im Jahr.
Zwei Modellbeispiele
Die Auswertung basiert auf zwei Modellfahrern. Der erste Modellfall: ein 35-jährige Fahrer (VW Golf 1.4 TSI BlueMotion, Baujahr 2013), Angestellter aus Berlin mit der SF-Klasse 10 und 12 000 km Fahrleistung pro Jahr. Er allein fährt das Fahrzeug. Das Auto wurde mit einer Vollkasko/Teilkasko (Selbstbeteiligung: 300 Euro/150 Euro) versichert. Der zweite Modellfall: ein 45-Jähriger aus Heidelberg (Ford Mondeo Turnier 1.6, Baujahr 2013) mit der SF-Klasse 13. Alle weiteren Merkmale stimmen mit dem ersten Modellfahrer überein. Die Berechnung setzt sich aus dem Durchschnitt der 10 günstigsten Versicherer des Gesamtmarktes und den Tarifen mit grober Fahrlässigkeit zusammen. nd
Tipp: Online abrufbar unter
www.toptarif.de/presse /presse-announcement/kfz-versicherung-nur-diese-klausel-sichert-volle-entschaedigung-bei-grober-fahrlaessigkeit/
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