Wenn leiblicher Vater Schenkungssteuer zahlt ...
Steuertipps
So entschied das Hessische Finanzgericht am 15. Dezember 2016 (Az. 1 K 1507/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der leibliche Vater hatte seiner 1987 geborenen Tochter eine größere Geldsumme geschenkt. Die Tochter war in der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann - dem rechtlichen Vater - geboren worden. Der Mann sollte auf seine Schenkung Schenkungssteuer nach Steuerklasse III zahlen. Die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400 000 Euro verweigerte das Finanzamt, da die rechtliche Vaterschaft der jungen Frau zu einer anderen Person bestehe.
Dagegen klagte der Mann und bekam vom Hessischen Finanzgericht Recht. Die Richter sahen in dem Geschenk des biologischen Vaters im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes ein Geschenk an sein Kind. Die einschränkende rechtliche Auslegung des Begriffs »Kind«, die das Finanzamt angenommen hatte (§ 1592 BGB), sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut her zwingend.
Die Finanzrichter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber 2013 den »leiblichen, nicht rechtlichen Vater« als eine Variante der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen hat. DAV/nd
Fiskus lehnt Kosten für geparkte Möbel ab
Von Arbeitnehmern wird viel Flexibilität erwartet. Gegebenenfalls müssen sie auch bereit sein, ihren Einsatzort zu wechseln oder sogar vorübergehend ins Ausland zu gehen. Doch nicht immer hilft ihnen dabei der Fiskus. So können die Kosten für die Zwischenlagerung von Möbeln nicht ohne Weiteres steuerlich geltend gemacht werden.
Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München (Az. 8 K 461/10) hervor, so der Infodienst Recht und Steuern der LBS. Im verhandelten Fall verließ ein Ehepaar Deutschland für zwei Jahre, um in Großbritannien zu arbeiten. Weil die vorhandenen Elektrogeräte dort nicht nutzbar waren, wurden diese und zudem einiges Mobiliar, das am neuen Wohnort nicht gebraucht wurde, gegen Gebühr zwischengelagert. Insgesamt fielen rund 1300 Euro dafür an. Diese Summe wollten die »Auswanderer« in ihrer Steuererklärung geltend machen, denn schließlich habe das ja unmittelbar mit ihrem beruflich bedingten Umzug und der späteren Rückkehr zu tun.
Die zuständigen Finanzrichter wollten aber die Lagerungskosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Sie stellten in ihrem schriftlichen Urteil fest: »Dass die Geräte zeitweise nicht am Hauptwohnsitz England genutzt werden konnten oder den Klägern ein Transport nach England zu aufwendig war, beruht auf einer fehlgeschlagenen Konsumentscheidung oder den selbstbestimmten privaten Entscheidungen, einerseits den Wohnsitz und den Arbeitsort zu verlagern und im Übrigen die Möbel nicht zu veräußern oder mitzunehmen. Es lag kein unabwendbares Ereignis zu Grunde.« ots/nd
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer für jeden
Benutzen mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein Arbeitszimmer in einer Wohnung oder einem Haus, so darf jeder von ihnen Aufwendungen dafür als Minderung seiner Einkünfte bis hin zu einer Obergrenze von 1250 Euro bei der Steuererklärung geltend machen.
Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin und ergänzt dazu: »Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Höchstgrenze von 1250 Euro von jedem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann«, erklärt der Steuerexperte und WiE-Finanzwirt Helmut Bischoff. Damit sind die Finanzrichter von ihrer bisherigen Rechtsprechung deutlich abgewichen.
Denn bisher galt die Regelung, dass alle nutzenden Personen eines Arbeitszimmers den Höchstbetrag nur gemeinsam geltend machen durften. Doch bei der Auslegung der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 4 Absatz V Nr. 6b EStG) haben nunmehr die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in München in zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 (Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13) statt einer objektbezogenen Sicht eine personenbezogene Sicht eingenommen
Für die Geltendmachung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei der Steuererklärung müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein: So darf dem Steuerpflichtigen für die darin ausgeübte Bürotätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und das Arbeitszimmer nur beruflich, nicht privat genutzt werden.
Noch mehr Aufwendungen kann geltend machen, für wen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dann gibt es nach § 4 Absatz V Nr. 6b EStG überhaupt keine Höchstgrenze und es können alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer abgesetzt werden. WiE/nd
Prozesskosten unter Umständen absetzbar
Nur wenn dem Steuerpflichtigen droht, ohne Führung eines Prozesses seine Existenzgrundlage zu verlieren, sind entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Wie die Wüstenrot & Württembergische (W&W) berichtet, kann das der Fall sein, wenn ein Gebäude wegen eines eingetretenen Wasserschadens nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 2 K 44/16).
Im besagten Fall hatte der Nachbar des Klägers einen in der Nähe liegenden Fluss regelmäßig aufgestaut, um eine Turbine zur Gewinnung elektrischer Energie zu betreiben. Hierdurch trat Wasser in die Kelleranlagen auf dem Grundstück des Klägers ein. Der hiergegen geführte Prozess war erfolglos.
Finanzämter und Finanzgerichte lehnen es ab, die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass trotz der Gegebenheiten die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken nie ernsthaft in Frage gestellt gewesen sei. Die Zivilprozesskosten seien somit nicht zwangsläufig gewesen, wie es die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verlangten. W&W/nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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