Wenn der Kredit platzt

Schutz für überforderte Ehepartner

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Ein Kredit muss her, doch die Sicherheiten sind dürftig. Regelmäßig bitten Banken dann den Ehepartner als Bürgen. Eine umstrittene Praxis, sagt Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. »Die Mithaftung kann sittenwidrig sein. Vor allem dann, wenn der Ehegatte gar kein eigenes Vermögen oder Einkommen hat.«

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. November 2016, Az. XI ZR 32/16) musste einen solchen Fall entscheiden - und entließ die zahlungsunfähige Frau aus der Haftung. Sie hatte in den 90er Jahren den Kreditvertrag ihres Partners mit unterschrieben, weil die Bank das gefordert hatte. Als es zur Schieflage kam, war die Ehefrau durch die Mithaftung »finanziell krass überfordert«, so der BGH. In der Regel gilt das, wenn das pfändbare Einkommen und Vermögen des Bürgen nicht einmal ausreicht, um die laufenden Zinszahlungen zu bedienen.

Oft bestehe ein »erheblicher psychologischer Druck«, weshalb die Gerichte in solchen Fällen vermuten: Der Kreditgeber nutzt die Situation des vermögenslosen Ehegatten »in sittlich anstößiger Weise« aus. Die Folge: Die Bank rutscht in die Pflicht, das Gegenteil im Einzelfall nachzuweisen. »Die Gerichte wägen ab, ob es aus Sicht des Ehegatten außer der persönlichen Nähe noch andere nachvollziehbare Gründe gegeben hat, die Mithaftung zu übernehmen«, erklärt Notar Uerlings.

Im konkreten Fall konnte der BGH keine unmittelbaren Vorteile aus dem Kredit für die Ehefrau erkennen. Möglicherweise habe sie auch darauf gehofft, dank ihrer Unterschrift im Betrieb ihres Mannes mitarbeiten zu können. Jedoch handelt es sich dabei nur um mittelbare Vorteile. die reichen nicht, um die vermutete Sittenwidrigkeit der Mithaftung zu widerlegen.

Manche Paare wollen sich durch Eheverträge gegen solche und ähnliche Mithaftungsrisiken absichern. Notar Uerlings rät ab: Ein Ehevertrag greife nicht. Es sei wichtig, gut zu überlegen, welche Darlehensverträge man unterschreibt. dpa/nd

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