Wie werden Versicherungsbeiträge mit der Steuererklärung zurückgeholt?
Steuertipps
Welche Policen bzw. Versicherungskosten Steuerzahler absetzen können und worauf sie dabei achten sollten, erklärt Michael Greifenberg, Versicherungsexperte von CosmosDirekt.
Für welche Versicherungen gibt es Steuerrückzahlungen?
Bei der jährlichen Einkommensteuer können alle Versicherungen geltend gemacht werden, die der Vorsorge dienen, also der Sicherung des Vermögens und der Gesundheit. Hierzu zählen die Beiträge für eine Riester- oder Rürup-Rentenversicherung.
Darüber hinaus lassen sich Berufsunfähigkeits-, Risikolebens-, Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht sowie Unfallversicherungen steuerlich absetzen. Auch Kranken- und Zahnzusatzversicherungen gelten als Vorsorgemaßnahmen und werden deshalb in der Rückerstattung beachtet.
Voraussetzung dafür ist, dass die jährlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung unter der gesetzlichen Jahreshöchstgrenze liegen: Für Angestellte und Beamte liegt diese bei 1900 Euro, für Selbstständige bei 2800 Euro pro Jahr, bei Verheirateten gilt der doppelte Betrag.
Wohngebäude- und Kaskoversicherungen dagegen können nicht steuerlich geltend gemacht werden, da sie als Sachversicherungen eingestuft werden.
Was gilt für die Riester- und Rürup-Rente?
Bis zum Rentenbeginn sind die Einzahlungen in den Riester-Vertrag steuerfrei, danach gilt der persönliche Steuersatz. Der Sparer entrichtet die Beiträge für seinen Vertrag aus dem bereits versteuerten Nettoverdienst. Damit die Riester-Beiträge steuerfrei bleiben, bekommt er die zu viel gezahlten Steuern nachträglich vom Finanzamt erstattet. Wer vier Prozent des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulage gespart hat, bekommt jährlich 154 Euro Zulagen vom Staat.
Familien werden noch stärker gefördert: Für jedes Kind erhält ein Elternteil bis zu 300 Euro gutgeschrieben.
In der Steuererklärung geben Riester-Sparer die investierte Vorsorgesumme in der »Anlage AV« ein. Das Finanzamt errechnet dann die individuelle Steuerersparnis. Der Zulagenanspruch wird bei der Rückerstattung abgezogen. Bei der Rürup-Rente profitieren Besserverdiener und Selbstständige von einer hohen staatlichen Förderung. Für das Jahr 2016 können Alleinstehende bis zu 22 767 Euro (Verheiratete bis zu 45 534 Euro) bei der Steuererklärung geltend machen und 82 Prozent davon als Sonderausgaben absetzen.
Wie ist das bei Beiträgen zur Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung?
Die Beiträge für eine Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen allerdings auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nur wenn die Summe aus den jährlichen Kosten für diese Versicherungen unter der Höchstgrenze von 1900 Euro pro Jahr bei Angestellten und Beamten sowie 2800 Euro bei Selbstständigen liegt, können andere Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der Differenz von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Wird mehr gezahlt, wirken sich die darüber liegenden Beiträge nicht mehr steuerlich aus.
Weitere Informationen unter www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-steuererklaerung2017
Was ist steuerlich beim Dienstfahrrad zu beachten?
Immer mehr mehr Arbeitgeber statten ihre Mitarbeiter mit Diensträdern auch zur privaten Nutzung aus. Die Vorteile dieser Nutzungsüberlassung liegen auf der Hand: Arbeitgeber können die Anschaffungskosten und auch die laufenden Kosten als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Hinzu kommt der positive Effekt der Mitarbeiterbindung. Doch auch mögliche steuerliche Risiken sollten Arbeitgeber stets im Auge behalten, worauf der Steuerberaterband Sachsen verweist.
»Seit 2012 ist die steuerliche Behandlung zur Überlassung von Fahrrädern und auch Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer neu geregelt«, erklärt Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes. »Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber ein Rad zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, müssen nur den geldwerten Vorteil in Höhe von einem Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises versteuern.
Bei einer unverbindlichen Preisempfehlung von beispielsweise 2500 Euro ist dementsprechend ein Betrag von 25 Euro dem laufenden Gehalt zur Berechnung der Steuer und Sozialversicherungsbeträge zuzuschlagen. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge findet hier keine Anwendung.«
Einer Information der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zufolge darf allerdings für diese lohnsteuerliche Behandlung das Fahrrad oder E-Bike dem Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzurechnen sein. »Dies wäre der Fall, wenn der Überlassungsvertrag an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist«, so Dr. Zönnchen. »Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zumindest einzelne Pflichten wie etwa die Fahrradversicherung übernehmen.«
Ist der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen hingegen als wirtschaftlicher Eigentümer oder Leasingnehmer anzusehen, scheidet die Bewertung als Dienstfahrrad mit privater Nutzung aus. »Wird in diesem Fall vom Arbeitnehmer das Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert erworben, ist der Preisvorteil zu versteuern«, betont Dr. Zönnchen.
Um beim Thema Dienstfahrrad steuerlich von vorn herein auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeitgeber bei Unklarheiten beispielsweise in Leasingfällen frühzeitig einen Steuerberater zu Rate ziehen. Den passenden Steuerberater um die Ecke findet man mit dem Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands unter www.steuerberaer-suchservice.de.
Hauptwohnung in der Nähe schließt Kostenabzug aus
Damit Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abrechnen können, müssen zwei zentrale Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein: Die Beschäftigungswohnung muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden und der eigene Hausstand (also die Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Ortes gelegen sein. Darauf verweist die Steuerkanzlei Bauerfeind in München und führt in diesem Zusammenhang weiter aus:
Wann eine Hauptwohnung noch dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zuzurechnen ist, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 16. Juni 2016 (Az. 1 K 3229/14) näher untersucht: Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Hauptwohnung des klagenden Arbeitnehmers nur 36 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt befunden. Das FG urteilte, dass der Ort der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bei dieser geringen Entfernung nicht auseinanderfielen, so dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anzuerkennen waren.
Nach Gerichtsmeinung ist eine Hauptwohnung noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Zumutbar ist nach Ansicht des Gerichts eine Fahrzeit von etwa einer Stunde pro einfacher Strecke. Diese zeitliche Grenze hat bereits das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (Az. 7 K 7366/13) eingezogen.
Das FG Baden-Württemberg verwies aber darauf, dass bei der steuerlichen Überprüfung der Fahrtwege stets die Umstände des Einzelfalls einbezogen werden müssen. Neben der bloßen Entfernung müssen daher auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln und die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall hatte das FG auf einen Routenplaner zurückgegriffen und die so ermittelte Pkw-Fahrtzeit von 34 Minuten für die einfache Wegstrecke noch um einen Sicherheitszuschlag von 20 bis 30 Minuten für Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten erhöht. Trotz dieses Zuschlags verblieb es aber bei einer Fahrtzeit von etwa einer Stunde pro Weg, so dass die Hauptwohnung noch immer zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte lag und ein steuerlicher Kostenabzug verwehrt blieb.
Bei Fahrzeiten von etwa einer Stunde zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer also damit rechnen, dass die Finanzämter ihnen die Kosten der doppelten Haushaltsführung aberkennen. Sollten die Ämter keinen Sicherheitszuschlag für Staulagen in die Fahrzeit eingerechnet haben, können Arbeitnehmer auf die Zuschläge im vorgenannten Urteil verweisen.
Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde mittlerweile Revision eingelegt, so dass die abschließende Klärung dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 31/16) vorbehalten bleibt. Ein weiteres Verfahren zu der Streitfrage ist bereits beim BFH (Az. VI R 2/16) anhängig.
Arbeitnehmer, denen ein Kostenabzug aufgrund einer zu nahe gelegenen Hauptwohnung verwehrt worden ist, können Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, auf die beiden anhängigen Verfahren vor dem BFH verweisen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Aus einem später für sie günstigen Richterspruch können sie dann selbst profitieren. nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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