Gesucht: »Frisch gebacken« - das ist altersdiskriminierend
Urteile im Überblick
Eine Anzeige eines Unternehmens, das einen »Junior Sachbearbeiter« sucht, der »gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt«, legt die Vermutung einer Altersdiskriminierung nahe. So jedenfalls urteilte das Bundesarbeitsgericht nach einer am 6. April 2017 (Az. 8 AZR 454/15) veröffentlichten Entscheidung, womit das BAG einem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 2750 Euro zusprach.
Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Reiseportals im Internet per Stellenanzeige einen »Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)« gesucht. Das Unternehmen wünschte sich eine Person, »die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt«. Auf die Stelle bewarb sich auch der 36-jährige, berufserfahrene Kläger. Als dieser eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert.
Der Reiseportalbetreiber bestritt die Altersdiskriminierung. »Junior Sachbearbeiter« sei lediglich eine Ebene in der Unternehmenshierarchie. Außerdem könnten auch Ältere »frisch gebacken« aus einer Ausbildung kommen. Das Unternehmen berief sich insbesondere auf seine im Grundgesetz geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit. Bei einem neu erworbenen Ausbildungsabschluss seien die Bewerber besser formbar und könnten sich besser unterordnen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Vorinstanz hatte dem Kläger eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 2750 Euro zugesprochen. Dieses Urteil bestätigte nun auch das BAG. Die obersten Arbeitsrichter ließen es dahinstehen, ob bereits die Formulierung »Junior Sachbearbeiter« eine Altersdiskriminierung bewirkt. Denn die Äußerung »frisch gebacken aus der kaufmännischen Ausbildung« stelle bereits eine Benachteiligung wegen des Alters dar.
Der Arbeitgeber habe auch keinen zulässigen sachlichen Grund für die Benachteiligung plausibel gemacht. Der Hinweis, dass Bewerber kurz nach ihrer Ausbildung besser formbar seien und sich leichter der Unternehmenshierarchie unterordnen können, sei durch nichts belegt, so das Bundesarbeitsgericht. Auch die grundrechtlich geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit werde nicht verletzt. Diese hindere den Arbeitgeber nicht daran, seine Ausschreibungen an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu messen und dieses anzuwenden. epd/nd
Arbeitszeugnis muss ordnungsgemäß unterschrieben sein
Arbeitnehmer müssen ein Arbeitszeugnis mit einer untypischen Unterschrift nicht akzeptieren. Der Geschäftsführer darf es weder mit einem einzigen Buchstaben noch mit dem ganzen Namen quer zum Text unterschreiben.
Auf eine dementsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 4 Ta 118/16) weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem verhandelten Fall hatte das Arbeitszeugnis einer Frau keine richtige Unterschrift des Geschäftsführer. Dort stand lediglich der Buchstabe »H«. Der Mann verteidigte sich damit, dass das wegen eines Schlüsselbeinbruches nicht anders möglich gewesen sei. Das erneut ausgefertigte Zeugnis wurde zwar mit der echten Unterschrift versehen. Nun stand der Name jedoch quer zum Zeugnistext.. Die Frau hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Zeugnis, entschied das Gericht. epd/nd
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