Sturz über den Sockel des mobilen Halteverbotsschilds
Urteil
Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 1. Februar 2017 (Az. 7 U 97/16).
Zum Hintergrund: Wer umzieht oder an seinem Haus Bauarbeiten vornimmt, kann bei der Gemeinde ein zeitlich begrenztes Parkverbot beantragen. Dann stellt das Bauunternehmen oder auch eine damit beauftragte Beschilderungsfirma mobile Parkverbotsschilder auf. Die Schilder stecken in einem schweren schwarzen Sockel. Wenn derartige Schilder nach Arbeitsende nicht sofort wieder verschwinden, kann es Probleme geben.
Der Fall: Ein Bauunternehmen sollte die Heizungs- und Wasserversorgung an einem Privathaus sanieren und hatte dazu bei der Stadtverwaltung die Aufstellung von Parkverbotsschildern beantragt. Die Stadt erteilte die Genehmigung mit der Auflage, dass eine bestimmte Beschilderungsfirma die Schilder aufstellen und bis zu einem festen Termin wieder entfernen müsse. Die Schilder standen jedoch auch noch 12 Tage nach diesem Termin an der Straße.
Eine Fußgängerin fiel im Dunkeln über einen Schildersockel und brach sich vier Rippen. Sie verklagte die Beschilderungsfirma auf Schadenersatz. Diese weigerte sich, zu zahlen: Sie habe in Erfüllung amtlicher Aufgaben gehandelt. Daher hafte nicht sie selbst, sondern allenfalls der Staat. Auch eine Verkehrssicherungspflicht habe sie nicht verletzt. Denn die Zeitbegrenzung für die Beschilderung habe nur das Blockieren von Parkplätzen verhindern sollen, nicht aber nächtliche Stürze.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Karlsruhe war anderer Ansicht. Es betonte, dass private Bauarbeiten anders zu beurteilen seien als der öffentliche Straßenbau. Handelten die Mitarbeiter eines Beschilderungsunternehmens in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, ginge die Haftung für ihre Fehler tatsächlich auf staatliche Stellen über. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich um eine private Baustelle handelte. Dass die Stadt die Genehmigung zum Aufstellen der Schilder erteilt habe, ändere daran nichts.
Private Bau- und Umzugsunternehmer müssten bei privaten Aufträgen selbst haften, wenn durch ihr Verschulden jemand zu Schaden käme. Auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liege hier vor. Diese bestünde darin, dass das Unternehmen das Schild nicht fristgerecht wieder entfernt habe. Denn Schilder mit Sockel seien eine Stolperfalle und dürften deshalb nur so lange auf der Straße stehen wie notwendig. Daher stehe der Klägerin das geforderte Schmerzensgeld zu. D.A.S./nd
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