Wenn wegen Nierenleidens die Reise abgesagt werden muss ...

Reiserücktrittsversicherung

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Sechs Wochen vor dem längst gebuchten Urlaub auf Teneriffa musste der Mann wegen einer Angina in die Klinik, kurz darauf wurde er wegen Bluthochdrucks behandelt. Dabei stellte der Arzt fest, dass der Kreatininwert gestiegen war, ein Zeichen für gestörte Nierenfunktion. Der Arzt riet dem Patienten, die Reise abzusagen, was der Mann auch tat.

Daraufhin sollte er an den Reiseveranstalter 923 Euro Stornogebühr zahlen. Kein Problem, dachte er, weil er über eine Kreditkarte gegen Reiserücktrittskosten versichert war. Doch die Versicherung weigerte sich, die Stornogebühr zu übernehmen: Dazu sei sie nur verpflichtet, wenn Versicherungsnehmer Reisen wegen unerwarteten, plötzlich neu auftretenden Krankheiten stornieren müssten. Für Vorerkrankungen, die bei der Reisebuchung schon bestehen, und für deren Folgen müsse sie nicht einspringen.

Der Mann klagte erfolgreich beim Amtsgericht München (Urteil vom 30. August 2016, Az. 159 C 5087/16). Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, auf die sich das Unternehmen berufe, sei unwirksam, weil sie die Versicherten unangemessen benachteilige. Sie schließe Versicherungsschutz auch in Bezug auf Vorerkrankungen aus, von denen die versicherte Person bei der Reisebuchung noch nichts wisse. Eine »unerwartet schwere Erkrankung« liege nicht nur dann vor, wenn die Krankheit erst nach der Buchung der Reise entstanden sei, sondern auch dann, wenn sich eine chronische Krankheit unerwartet verschlechtere.

Im konkreten Fall sei die Absage keine Folge des bekannten Nierenleidens. Denn der Zustand habe sich durch ein »zufälliges Akutereignis« verschlimmert. Somit handle es sich um eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen, für die die Versicherung einstehen müsse. OnlineUrteile.de

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