Lebenspartner dürfen (fast) alles

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Eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen sind mittlerweile rechtlich fast gleichgestellt. Sie können sich gegenseitig zu Erben einsetzen, haben dieselben steuerlichen Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft, profitieren vom Ehegattensplitting und können auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.

Das betrifft auch die Regularien der Vermögensbildung. Für vermögenswirksame Leistungen (VL) vom Arbeitgeber, die in einem Bausparvertrag angelegt werden, gibt es Einkommensgrenzen. Die Grenze von 35 800 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen für zusammen veranlagte Eheleute gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften. Der Ehe- oder Lebenspartner kann »seine« VL auch in einem Bausparvertrag anlegen lassen, der von seinem Partner abgeschlossen wurde. Bedingung ist auch hier die steuerliche Zusammenveranlagung.

Die Riester-Verträge beider Lebenspartner - ob in Form von Versicherung, Fonds, Banksparplan oder Eigenheimrente - können problemlos in eine Immobilienfinanzierung einfließen. Lebenspartner dürfen sich in diesen Verträgen für den Fall der Fälle sogar gegenseitig als Hinterbliebene einsetzen.

Allerdings folgt aus der unmittelbaren Zulagenberechtigung des einen Lebenspartners kein mittelbarer Förderanspruch des anderen. Für Ehepartner hingegen ist gesetzlich verankert, dass der Zulagenberechtigte seinem nicht von vorn herein förderberechtigten Partner die Riester-Förderung sozusagen verschaffen kann. Für Lebenspartner gilt das allerdings nicht. Wiltrud Zweigler

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