Informationsinteresse wiegt schwerer

Bundesverwaltungsgericht: Landwirtschaftsministerium muss Journalisten Einsicht in Gutachten gewähren

  • Sven Eichstädt, Leipzig
  • Lesedauer: 3 Min.

Journalisten müssen Einblick in ein Gutachten zur NS-Vergangenheit des Landwirtschaftsministeriums erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Allerdings beschränkten die Richter das Recht auf Einsicht auf die Fälle von ehemaligen Ministeriumsbediensteten, die bereits verstorben sind. Bei noch lebenden Ex-Beschäftigten muss deren Einwilligung vorliegen, ansonsten müssen die Akten verschlossen bleiben. (Az. 7 C 24.15)

Der Siebente Senat des Bundesverwaltungsgerichts änderte dabei ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster von August 2015, das den Zugang erst dann gewährt sehen wollte, wenn die früheren Mitarbeiter mindestens drei Jahre tot sind. »Das Informationsinteresse der Presse geht vor, soweit im Gutachten die Lebensläufe bereits verstorbener Mitarbeiter behandelt werden«, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher. »Der postmortale Persönlichkeitsschutz gebietet auch bei Würdigung der Belange der Hinterbliebenen nicht, den Zugang zu diesen Unterlagen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tod zu sperren.« Allerdings haben nur Journalisten einen Anspruch auf Einsichtnahme.

Anders ist es bei ehemaligen Mitarbeitern, die noch leben. Hier entschieden die fünf Bundesrichter, dass zwar jeder Anspruch auf Einsicht hat - nicht nur Journalisten. Aber nur, wenn die noch lebenden ehemaligen Mitarbeiter zustimmen. »Vorbehaltlich einer Einwilligung der Betroffenen steht der Schutz personenbezogener Daten der Einsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zwingend entgegen«, sagte Richter Korbmacher.

Begonnen hatte der Streit vor elf Jahren. Im Jahr 2006 entschied sich das Bundeslandwirtschaftsministerium, seine NS-Vergangenheit erforschen zu lassen und gab deshalb ein Gutachten in Auftrag. Dafür untersuchten und bewerteten Historiker die Lebensläufe von 62 ehemaligen Mitarbeitern der Behörde, die damals noch lebten, auf ihre nationalsozialistische Vergangenheit. Als das Gutachten 2009 fertig war, wollte Hans-Wilhelm Saure, Chefreporter bei der »Bild«-Zeitung, die Arbeit einsehen. Das Ministerium gab ihm allerdings nur eine Kopie des Gutachtens, in der große Teile geschwärzt waren. Begründet wurde dies mit datenschutzrechtlichen Bedenken.

Nachdem Saure Widerspruch gegen die Entscheidung des Ministeriums einlegte, folgte im August 2011 eine abermalige Ablehnung in einem Widerspruchsbescheid. Nach der gerichtlichen Klage des Journalisten schlossen sich Verhandlungen am Verwaltungsgericht Köln im September 2013 und beim Oberverwaltungsgericht Münster im August 2015 an. Die Richter in Münster entschieden vor knapp zwei Jahren, dass frühere Mitarbeiter des Ministeriums, die noch leben, damit einverstanden sein müssen, wenn Journalisten ihren Teil des Gutachtens ansehen wollen. Damals lebten weniger als zehn der 62 Mitarbeiter, die in dem Gutachten aufgeführt sind. Auch jetzt, zwei Jahre später, seien »noch nicht alle gestorben«, wie ein Mitarbeiter des Ministeriums bei der Gerichtsverhandlung in Leipzig sagte. Für bereits gestorbene Mitarbeiter sollten Journalisten nur dann Einsicht nehmen können, so die Münsteraner Richter, wenn die ehemaligen Beamten schon mindestens drei Jahre tot sind und sie in dem Gutachten als »deutlich kritikwürdig« oder »nicht ehrwürdig« eingestuft worden waren. Dies wurde als »postmortaler Vertrauensschutz« bezeichnet.

Da sowohl das Ministerium als auch die »Bild«-Zeitung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht einverstanden waren, folgte nun die Revisionsverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

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