Kein Schmerzensgeld nach einem Sturz beim Hindernislauf
Freizeitsport auf eigene Gefahr
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln (Az. 3 O 129/16) hervor. Wer bei einem sportlichen Wettkampf jegliche Bodenunebenheit sicher ausschließen möchte, muss sich auf Hallenwettkampf beschränken, so das Gericht.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mann in einem Wasserhindernis verletzt. Der Kläger gab ab, er sei nach dem Überwinden einer Wasserrutsche in einem mit einer Plastikplane ausgelegtem Teich gerutscht und habe sich dort das Schienbein gebrochen. Ursache dafür sei ein Faltenwurf in der Plane gewesen.
Wegen des Schienbeinbruchs musste er operiert werden und seinen geplanten Urlaub stornieren. Daher verlangte er von der Veranstalterin des Hindernislaufes ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5040 Euro.
Seine Klage war erfolglos. Die Veranstalterin habe die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die nicht typisch oder vermeidbar sind, befand das Gericht. Bei einem solchen Lauf sollen sich die Teilnehmer aber gerade an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden sind. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hindernisse Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten auftreten können. Ein Faltenwurf in einer Plane ist dem Urteil zufolge in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben. dpa/nd
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