Namensänderung ist möglich

Adoptivkinder mit doppelter Staatsbürgerschaft

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Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 8. Juni 2017 (Az. C-541/15).

Nach deutschem Recht kann eine Namensänderung für Personen mit doppelter EU-Staatsbürgerschaft in den ursprünglichen Geburtsnamen per einfacher Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Person in einem anderen EU-Staat den Namen bereits geändert hat und sie dort ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« hatte. Bei einem »gewöhnlichen Aufenthalt« in Deutschland ist die Namensänderung dagegen nur aus nachweislich »wichtigem Grund« möglich.

Im verhandelten Fall ging es um ein adoptiertes Kind mit zwei EU-Staatsbürgerschaften - der rumänischen und der deutschen. Als seine rumänischen Eltern sich scheiden ließen, zog das Kind mit seiner Mutter nach Deutschland. Als diese einen Deutschen heiratete, adoptierte der Mann das Kind. Es erhielt daraufhin den Namen des neuen Vaters.

Als Erwachsener beantragte das in Deutschland lebende Kind bei rumänischen Behörden, wieder seinen Geburtsnamen zu führen. Das Amtsgericht Wuppertal war unsicher, ob Deutschland die vorgenommene Namensänderung anerkennen muss.

Der EuGH urteilte, dass nach dem Grundsatz der Freizügigkeit für EU-Bürger mit doppelter Staatsangehörigkeit eine in einem anderen EU-Staat vorgenommene Namensänderung anerkannt werden muss. Es müsse vermieden werden, dass eine Person mit zwei Pässen zwei verschiedene Namen führt.

Nach welchen Vorschriften die deutschen Behörden die Namensänderung vornehmen, ob direkt nach EU-Recht oder nach dem deutschen Namensänderungsgesetz, bei dem die Behörden den »wichtigen Grund« prüfen, müsse das Amtsgericht entscheiden. Deutschland hatte in dem Verfahren erklärt, dass hier ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliege. epd/nd

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