Befruchtung mit Spendereizellen in Prag wird nicht bezahlt
Bundesgerichtshof urteilt im Streit um Kostenübernahme
Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 14. Juni 2017 (Az. IV ZR 141/16).
Eine Frau, die auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen konnte, hatte sich in Tschechien befruchtete Eizellen einer anderen Frau einsetzen lassen. Mit Verweis auf die Dienstleistungsfreiheit wollte sie die rund 11 000 Euro Behandlungskosten erstattet bekommen. Die private Krankenversicherung lehnte dies jedoch ab, da die Behandlung mit gespendeten Eizellen in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist.
Im Vorfeld entschieden sich die Klägerin und ihr Ehemann für mehrere In-vitro-Fertilisationen in München, die jedoch allesamt erfolglos blieben. Daraufhin unterzog sich die Frau 2012 mehreren künstlichen Befruchtungen mit gespendeten Eizellen in Prag und wurde schwanger. 2013 brachte sie zwei Jungen auf die Welt. Die Kosten dafür machte sie bei ihrer deutschen Versicherung geltend.
Die Frau argumentierte, dass die Formulierung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen so verstanden werden könnten, dass die Krankenkasse die Kosten übernähme. In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass Behandlungen in Europa versichert seien. Hingegen stehe dort nicht, dass dies nur Behandlungen umfasse, die nach deutschem Recht erlaubt seien.
Des Weiteren sei es ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, wenn der Versicherer die Kosten nicht erstatte. Dabei werde nicht nur ihre eigene Freiheit eingeschränkt, sondern wie in diesem Fall auch die eines tschechischen Arztes. Dieser müsste die Möglichkeit haben, Bürger aus anderen Ländern zu behandeln. Selbst wenn seine Behandlungsmethode in dem Herkunftsland des Patienten verboten sei.
Der Vierte Senat des Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung nicht an. Dem Versicherungsvertrag hätten die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung zugrunde gelegen, die dem deutschen Recht unterliegen. Das bedeutet, dass eine Versicherung nur für Behandlungen bezahlen muss, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Der Verweis auf Versicherungsschutz in Europa sei nur räumlich zu verstehen. Zudem sei eine künstliche Befruchtung kein Notfall. Die Klägerin hätte genügend Zeit gehabt, sich vorab bei ihrer Versicherung zu informieren.
Der BGH verwies darauf, dass es Ausnahmen von der Dienstleitungsfreiheit gebe, wenn es, wie in diesem Fall, um den Schutz der Würde des menschlichen Lebens gehe. Daher sei eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt. epd/nd
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