Maximal 2418 Euro stehen zur Verfügung

Rund um die Pflege: Betreuung während der Urlaubszeit

  • Lesedauer: 3 Min.

Die gute Nachricht: Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 haben jährlich Anspruch auf bis zu 42 Tage Kurzzeit- oder Verhinderungspflege - das gilt für Urlaubsabwesenheiten ebenso wie im Krankheitsfall.

Rechtsanspruch auf Ersatzpflege

Blind und pflegebedürftig

Herr W. ist Diabetiker und vor einigen Jahren erblindet. Er bezieht Blindengeld. Inzwischen sind körperliche Gebrechen hinzugekommen. Er kommt im Alltag nur noch schlecht zurecht und ist zunehmend auf fremde Hilfe angewiesen. Nun wurde ihm der Pflegegrad 2 zuerkannt.

Herr W. entschied sich für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, der dafür monatlich 689 Euro mit der Pflegekasse abrechnet. Allerdings wird diese Leistung auf das Blindengeld angerechnet. »Das ist grundsätzlich so, da der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand bereits teilweise durch die Pflegeleistungen abgedeckt wird«, sagt Sylke Wetstein von der bundesweiten Compass-Pflegeberatung. »Es ist dabei unerheblich, ob Pflegegeld, ein ambulanter Dienst oder eine Kombination aus beidem genutzt werden.«

In welcher Höhe das Blindengeld gezahlt wird und in welchem Umfang Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet werden, ist im jeweiligen Landesblindengeldgesetz geregelt. So erhalten im Bundesland Sachsen Blinde 350 Euro monatlich. Bei Bezug von Pflegeleistungen werden mindestens 50 Prozent des Betrages ausgezahlt. In Berlin bekommen blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen monatlich 545,36 Euro. Darauf werden die Leistungen aus der Pflegeversicherung dann prozentual angerechnet.

Empfänger von Blindengeld sind verpflichtet, Änderungen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.

Weitere Infos erhalten gesetzlich und privat Versicherte unter der gebührenfreien Rufnummer (0800) 101 88 00. Christina Fischer

Ansprechpartner gibt es bei der Pflege- oder Krankenkasse, bei den örtlichen Pflegestützpunkten, für gesetzlich und privat Versicherte ist es die Compass-Pflegeberatung (Infos unter der gebührenfreien Rufnummer (0800) 101 88 00). Die Angehörigen haben auf eine Beratung bei ihrer Pflegekasse sogar einen Rechtsanspruch.

Pflegende Angehörige sollten sich guten Gewissens regelmäßig Urlaub gönnen. Durch das Pflegestärkungsgesetz stehen ihnen ab 2015 statt bisher 28 Tagen bis zu sechs Wochen im Jahr Erholung zu. Die Kasse zahlt dann bis zu 1612 Euro pro Jahr, mit denen sie eine Ersatzbetreuung finanzieren können.

Was ist für die Verhinderungspflege nötig?

Die sogenannte Verhinderungspflege ist ein flexibles Instrument der Pflegeversicherung. Sie sichert bei der Betreuung pflegebedürftiger Personen Unterstützung zu, sollte die betreuende Person durch Krankheit oder Urlaub einmal verhindert sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson den Betreuungsbedürftigen zuvor mindestens sechs Monate zu Hause betreut hat und nicht erwerbsmäßig tätig war. Das trifft auf Angehörige ebenso wie auf Freunde oder Bekannte zu.

Die betreuende Person muss außerdem bei der Pflegekasse gemeldet oder bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) benannt sein.

Ein wichtiger Tipp: Die Verhinderungspflege braucht keine Begründung. Es genügt, im Antrag anzugeben, dass die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.

Kann Verhinderungspflege aufgestockt werden?

Jedem Versicherten mit mindestens Pflegegrad 2 steht für die Verhinderungspflege ein jährlicher Leistungsbetrag von 1612 Euro zu. Zudem kann man die Hälfte des Betrags aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen. Das sind 806 Euro. Damit stehen maximal 2418 Euro zur Verfügung.

Für die Tage, an denen Sie diesen Betrag in Anspruch nehmen, erhalten Sie ebenfalls das Pflegegeld zur Hälfte weiter. Das Pflegegeld wird jedoch nur vollständig ausgezahlt, wenn die Verhinderungspflege stundenweise geleistet wird. Empfehlenswert ist daher, die Betreuung für maximal acht Stunden täglich zu beantragen.

Für die entsprechende Antragsstellung sollten sich die pflegenden Angehörigen an die zuständige Pflege- oder Krankenkasse wenden. nd

Kostenloses Informationsportal zur Pflege

Die gemeinnützige Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) bietet einen Internetauftritt rund um die Pflege. Hier finden pflegende Angehörige konkrete und einfach beschriebene Tipps für den Pflegealltag von A wie Alzheimer bis Z wie Zahnpflege sowie umfangreiche Informationen zur Pflegeberatung. Das gesamte Angebot ist kostenlos und unabhängig.

Die Hilfen reichen von Ratgebern für die richtige Unterstützung beim Essen und Trinken oder für das gemeinsame Leben mit einem Partner mit Demenz bis zu Hinweisen zum Umgang mit eskalierenden Pflegesituationen. In einer ständig aktualisierten Datenbank können deutschlandweit 4500 nicht kommerzielle Angebote zur Beratung in der Pflege über eine Postleitzahlensuche aufgefunden werden.

Alle Informationsangebote für pflegende Angehörige sind auf der Internetseite in der Rubrik Wissensangebote unter »Ratgeber und Hilfen« zu finden. Die Broschüren des ZQP können dort auch als Druckexemplare bestellt werden und kommen so ohne Kosten und bequem nach Hause.

Weitere Informationen auf dem Portal der Stiftung unter www.zqp.de. ZOP/nd

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