Was von der Rentenerhöhung übrig bleibt

Rentenbesteuerung

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: 5 Min.

Ab 1. Juli 2017 wird die Rente in den neuen Bundesländern um 3,59 Prozent und in den alten Bundesländern um 1,9 Prozent erhöht. Davon profitiert auch der Fiskus. Denn im Veranlagungszeitraum 2017 könnte es durch die Rentenerhöhung zu Steuermehreinnahmen von bis zu 205 Millionen Euro kommen.

Was bedeutet die Rentenerhöhung für Ruheständler?

Die bittere Pille ist, dass zahlreiche Rentner durch die Rentenerhöhung erstmals Steuern zahlen müssen. Schon mit der Rentenerhöhung 2016 (4,25 Prozent im Westen, 5,95 Prozent im Osten) verdoppelte sich bei einigen Rentner die zu zahlende Steuer. Da fragen sich viele: Warum wird die Rente erhöht, wenn der Staat mit der höheren Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung sich das Geld wiederholt?

Das wichtigste Kriterium, ab wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, ist der Rentenbeginn. Durch das Alterseinkünftegesetz wird die Besteuerung der Rente Schritt für Schritt umgestellt auf die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Seit 2005 steigt der Anteil der zu versteuernden Rente kontinuierlich an. Bei Rentenbeginn 2005 und davor mussten 50 Prozent der Rente versteuert werden. Wer 2017 in die Rente eintritt, der muss schon 74 Prozent versteuern. Ist ein Jahr lang die volle Rente gezahlt worden, dann muss jede folgende Rentenerhöhung zu 100 Prozent versteuert werden.

Ein Beispiel für einen alleinstehenden Rentner aus den neuen Bundesländern: Er bezieht seit dem 1. Januar 2017 Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Beispiel gibt es außer der Rente keine weiteren Einkünfte. So wird gerechnet:

höchste Jahresbruttorente 2017, die noch steuerunbelastet bleibt 13 966 €

Monatsbruttorente 1. Halbjahr 1143 €

Monatsbruttorente 2. Halbjahr (Rentenerhöhung 3,59 Prozent) 1184 €

Besteuerungsanteil 74 %

zu versteuernder Anteil der Rente 10 334 €

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 102 €

Einkünfte 10 232 €

Sonderausgabenpausch- betrag 36 €

abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (gezahlte Kranken- und Pflegeversicherung) 1376 €

zu versteuerndes Einkommen (entspricht dem Grundfreibetrag) 8820 €

Die Einkünfte (10 232 €) liegen über dem Grundfreibetrag. Deshalb muss der alleinstehende Rentner eine Steuererklärung abgeben. Nach Abzug der Pauschbeträge und Vorsorgeaufwendungen entspricht die Rente jedoch genau dem Grundfreibetrag. Dieser liegt 2017 bei 8820 Euro (für Verheiratete bei 17 640 Euro). Deshalb bleibt die Rente unversteuert. Noch. Denn mit der nächsten Rentenerhöhung wird sich das ändern.

Steuerliche Nebenwirkungen der Rentenerhöhungen

Ein Beispiel: Eine Witwe aus Halle bekam 2005 eine Jahresrente von 24 475 Euro. Davon musste sie 103 Euro Steuern zahlen. Im Laufe der Jahre erhielt sie durch die Rentenerhöhungen schließlich 2014 eine Gesamtjahresrente von 28 006 Euro. Das heißt: Sie musste 2015 Steuern in Höhe von 519 Euro zahlen - das sind satte 400 Prozent mehr als 2005.

Zum besseren Verständnis rechnen wir die Auswirkung der aktuellen Rentenerhöhung ab 1. Juli 2017 nach: Lag der Rentenbeginn zum Beispiel im Jahr 2015, dann wirkt sich die Rentenerhöhung von 2016 (5,9 Prozent in den neuen Ländern) für sechs Monate aus und 2017 für das ganze Jahr.

In Zahlen heißt das: Bei einer angenommenen monatlichen Rente von 1500 Euro (Juni 2016) erhielt der Ruheständler ab Juli 2016 monatlich 88,50 Euro mehr, also insgesamt 531 Euro für sechs Monate. In 2017 macht diese Rentenerhöhung für 12 Monate 1062 Euro aus, dazu kommt die Erhöhung ab Juli 2017 von 3,59 Prozent.

Das sind bezogen auf das zweite Halbjahr 2017 weitere 342 Euro - also insgesamt 1404 Euro. Dieser Betrag geht zu 100 Prozent in das zu versteuernde Einkommen ein. Davon werden aber noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen. In Abhängigkeit von dem Zusatzbeitrag wären dies beispielsweise bei der BKK VBU 150,93 Euro (10,75 Prozent).

Wie hoch würden nun die Steuern auf diese 1404 Euro sein? Diese Frage ist schwer zu beantworten, da die Höhe des individuellen Steuersatzes von vielen Faktoren abhängig ist (Renteneintrittsjahr, Familienstand, abzugsfähige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen für Krankheitskosten, Mehraufwand bei Körperbehinderung usw.).

Die Auswirkungen vom Rentenplus von 2017

Zum besseren Verständnis rechnen wir die Auswirkung der Rentenerhöhung 2017 nach: Lag der Rentenbeginn zum Beispiel im Jahr 2015, dann wirkt sich die Rentenerhöhung von 2016 (5,9 Prozent den neuen Ländern) für sechs Monate aus und 2017 für das ganze Jahr.

In Zahlen heißt das: Bei einer angenommenen monatlichen Rente von 1500 Euro (Juni 2016) erhielt der Ruheständler ab Juli 2016 monatlich 88,50 Euro mehr, also insgesamt 531 Euro für 6 Monate. In 2017 macht diese Rentenerhöhung für 12 Monate 1062 Euro aus. Dazu kommt die Erhöhung ab Juli 2017 von 3,59 Prozent. Das sind bezogen auf das zweite Halbjahr 2017 weitere 342 Euro, also insgesamt 1404 Euro. Dieser Betrag geht zu 100 Prozent in das zu versteuernde Einkommen ein. Und nicht zu vergessen: Davon werden noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen. In Abhängigkeit von dem Zusatzbeitrag wären dies beispielsweise bei der BKK VBU 150,93 Euro (10,75 Prozent.

Wie hoch würden nun die Steuern auf diese 1404 Euro sein? Diese Frage ist schwer zu beantworten, da die Höhe des individuellen Steuersatzes von vielen Faktoren abhängig ist (Renteneintrittsjahr, Familienstand, abzugsfähige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen beispielsweise für Krankheitskosten, Mehraufwand bei Körperbehinderung usw.).

Das Fazit: Wie gewonnen, so zerronnen

Deshalb ein einfaches Beispiel: Rentner, alleinstehend, kerngesund. Nach dem obigen Beispiel wird er in 2017 18 531 Euro + 1404 Euro Rentenerhöhung erhalten. Aufgrund seines Renteneintritts 2015 sind von den 18 531 Euro 30 Prozent als Steuerfreibetrag festgeschrieben (5559 Euro), die restlichen 70 Prozent sind steuerpflichtig.

Bruttorente 2016 18 531 €

abzügl. festgeschriebener Steuerfreibetrag von 30 Prozent

- 5559 €

zuzügl. Rentenerhöhung 2017 +1404 €

somit steuerpflichtiger Teil der Rente 14 376 €

abzügl. Werbungskostenpauschale für Rentner - 102 €

abzügl. Sonderausgabenpauschale - 36 €

abzügl. Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherung) - 2143 €

ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von 12 095 €

Die darauf zu zahlende Einkommensteuer beträgt 566 Euro. Zum Vergleich: Für die Rente 2016 betrug die Einkommensteuer nur 354 Euro. Das bedeutet weiter: Von den 1404 Euro Rentenerhöhung gehen 151 Euro (10,75 Prozent) an die Krankenkasse und 212 Euro (15,1 Prozent) an das Finanzamt. Nach diesem Beispiel verbleiben dem Rentner somit etwa 74 Prozent.

Und so geht das Jahr für Jahr. Denn jede künftige Rentenerhöhung wird voll verbeitragt und voll versteuert. Über den jährlichen Inflationsverlust reden wir an dieser Stelle nicht (aktuelle Prognose 1,7 Prozent für 2017). Und: Je höher die Renteneinkünfte beispielsweise durch eine Hinterbliebenenrente oder eine Betriebsrente, desto höher ist der prozentuale Anteil, der beim Fiskus landet.

Mit einem Wort: Wie gewonnen, so zerronnen.

Der Autor ist Leiter einer Beratungsstelle in Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer des Lohnsteuerhilfevereins mit Sitz in Gladbeck.

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