Pflichtbeiträge für IHK sind rechtens
Urteil schützt auch Minderheitenpositionen
Karlsruhe. Gewerbetreibende müssen auch in Zukunft als Pflichtmitglieder Beiträge an die Industrie- und Handelskammern (IHK) zahlen. Die gesetzlich bestimmte Pflichtmitgliedschaft und die Beitragspflicht seien »nicht zu beanstanden«, weil die Kammern »legitime öffentliche Aufgaben« erfüllten, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Das Gericht forderte zugleich den Schutz von Minderheitenpositionen unter den Mitgliedern ein.
Dem Urteil zufolge hat eine IHK, »die Interessen aller Mitglieder im Bezirk durch eine selbstverwaltete Vertretung zusammenzuführen«. Sie müsse für die »Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirken« und habe dabei »die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen«. Die Pflichtmitgliedschaft sei deshalb zumutbar. Überdies wiege der Pflichtbeitrag von 190 Euro im Bundesdurchschnitt nicht schwer.
Das Gericht pochte allerdings auf die Achtung von Minderheiten in den IHK: Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses gelingt demnach nur, wenn abweichende Interessen einzelner Mitglieder berücksichtigt und geschützt würden. Die Verfassungshüter verwiesen dazu auch auf ein Gutachten des Bundesverbandes für freie Kammern, wonach es in Einzelfällen zweifelhaft sei, ob sich etwa Unternehmen der neuen Energiewirtschaft oder der Alternativwirtschaft in den Positionen der jeweiligen IHK »wiederfinden könnten«.
Den Verfassungshütern zufolge dürfen in solchen Fällen abweichende Interessen oder grundlegende Interessenkonflikte »nicht unterschlagen werden«. Unterschiedliche Positionen seien demnach zu benennen und auch ein echtes Minderheitenvotum müsse ermöglicht werden. Im Zweifelsfall könnten Pflichtmitglieder auch klagen, wenn eine IHK die ihr »gesetzlich zugewiesenen Aufgaben« überschreite, heißt es. Für ihren Beschluss hatten die Richter die Organisation in den Kammern einer Prüfung unterzogen. So nahmen sie erstmals die Binnenstruktur der Kammern und das Wahlverfahren unter die Lupe. (Az. 1 BvR 2222/12 u.a.) Agenturen/nd
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