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Doppelnachname eines Kindes ist in der Regel nicht änderbar

Gerichtsurteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 26. Juli 2017 (Az. 1 K 759/16.KO) hervor. Das Gericht sah keine ausreichenden Gründe für den Antrag einer Mutter, den Namen des Vaters aus dem Doppelnamen des Kindes zu streichen. Auch bei einer Trennung der Eltern sei die Beibehaltung des Namensbandes zwischen dem Kind und dem Vater für die Persönlichkeitsentwicklung förderlicher als dessen Durchtrennung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem konkreten Fall wollte eine Mutter, dass ihre elfjährige Tochter statt des Doppelnachnamens nur noch den mütterlichen Namen führt. Die Eltern hatten sich wenige Monate nach der Geburt des Kindes getrennt. Die Mutter erklärte, die Namensänderung sei der Wunsch des Kindes. Mit dem Namen des Vaters fühle sich die Tochter aus dem Familienverband ausgeschlossen und werde in der Schule gehänselt. Nach einem Widerspruch der Mutter gab die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel dem Antrag der Mutter statt.

Der Vater klagte dagegen und hatte beim Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Das Gericht erklärte, die schulischen Probleme wegen des Namens seien nicht plausibel dargelegt. Die Lehrer hätten keine Hänseleien bestätigen können. Auch sei ein Ausschluss aus dem Familienverband wegen des Nachnamens nicht erkennbar. Laut einer Gutachterin habe das Kind ein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. epd/nd

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