Rückgängig nur bei fristgerechter Nachzahlung

Zwangsexmatrikulation

  • Lesedauer: 1 Min.

Darauf verweist das Verwaltungsgericht in Mainz mit Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. 3 K 1167/16.MZ). Allein der Student habe es zu verantworten, rechtzeitig die erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu haben, begründete das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage eines Studenten an einer Mainzer Hochschule.

Ihm war nach versäumter Zahlung des Semesterbeitrags eine einmonatige Frist zur Nachzahlung eingeräumt worden. Diese Überweisung ging dann einen Tag zu spät ein. Er musste die Hochschule verlassen.

Der Student machte nach Angaben des Gerichts geltend, dass ihm selbst eine Aufwandsentschädigung zu spät überwiesen worden sei und ihm keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Das Gericht sah das anders. Insbesondere könne er nicht wieder in die Frist eingesetzt werden, in der er Widerspruch gegen die Exmatrikulation erheben kann, teilte das Verwaltungsgericht mit. dpa/nd

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