Gilt ein Erbverzicht auch für die Kinder des Erben?

Erbrecht

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Darauf verweist die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) und bezieht sich auf ein schon länger zurückliegendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2016 (Az. I-3 Wx 192/15).

Zum Hintergrund: Wer etwas zu vererben hat, kann durch einen notariellen Vertrag mit einem Erben vereinbaren, dass dieser auf sein Erbe verzichtet. Meist ist dabei eine Abfindung im Spiel. Der Verzichtende erhält dann später nichts - auch keinen Pflichtteil. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt in § 2349 fest, dass ein solcher Verzicht prinzipiell auch für die Abkömmlinge, also Kinder und Enkel des Betreffenden, gilt. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte sich gegenseitig per Erbvertrag zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des letzten Ehepartners sollten die drei Kinder zu je einem Drittel erben, ersatzweise die Enkelkinder. Nun bekam jedoch ein Sohn bereits zu Lebzeiten von den Eltern ein Grundstück geschenkt. Per notariellem Vertrag hatte er im Gegenzug den Verzicht auf sein Erbe erklärt. Der Notar wies in diesem Vertrag darauf hin, dass der Erbverzicht nicht für die Kinder des Sohnes gelte.

Als schließlich nacheinander die Ehepartner verstorben waren, beantragten die beiden Geschwister des Sohnes Erbscheine zu je 50 Prozent. Aber auch dessen Kinder - die Enkel der Erblasser - wollten erben. Sie meinten, dass der Erbverzicht ihres Vaters nicht für sie gelte.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Enkelkinder. Zwar beziehe sich ein Erbverzicht grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Dies gelte nach einer Gesetzesänderung für alle Erbfälle seit dem 1. Januar 2010.

Aber: Laut Gesetz gelte diese Grundregel nur, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt hätten. Im vorliegenden Fall sei im notariellen Vertrag der Hinweis enthalten, dass der Erbverzicht sich nicht auf die Enkel beziehe. Die Erblasser hätten dies nicht zum Anlass genommen, ihren Erbvertrag zu ändern. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre Enkel gerade nicht aus der Erbfolge herausnehmen wollten. So ist es letztlich in diesem verhandelten Fall dazu gekommen, dass die beiden Enkel je ein Sechstel des Nachlasses erbten. D.A.S./nd

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