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Kein Steuervorteil für nichtverheiratete Lebenspartner

Steuerinfos

  • Lesedauer: 3 Min.

Das entschied der Bundesfinanzhof am 21. Juni 2017 (Az. III B 100/16). Die Richter wiesen damit die Nichtzulassungsbeschwerde eines unverheirateten Paares aus Nordrhein-Westfalen ab.

Das Paar lebt mit vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und steht füreinander ein. Als die Lebenspartner ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 zunächst getrennt abgaben, verlangte das Finanzamt von der Frau keinerlei Steuer, die Einkommensteuer des Mannes wurde jedoch auf 35 204 Euro festgesetzt.

Das Paar beantragte daraufhin die steuerliche Zusammenveranlagung, womit die Steuerschuld deutlich herabgesetzt würde. Ihr Argument: Eine Zusammenveranlagung sei nach dem Einkommensteuergesetz für verheiratete Paare und für »Lebenspartner und Lebenspartnerschaften« möglich. Sie seien Lebenspartner und stünden füreinander ein.

Das Finanzgericht Münster lehnte die Zusammenveranlagung ab, was der Bundesfinanzhof stützte. Als »Lebenspartner und Lebenspartnerschaften« seien eingetragene Lebenspartnerschaften gleichen Geschlechts gemeint. Verschiedengeschlechtliche nicht verheiratete Partner sollten mit dem Gesetz nicht erfasst werden. Letztlich solle der Steuervorteil nur rechtlich gebundenen Paaren zugutekommen. Diese Privilegierung sei vom Bundesverfassungsgericht für zulässig gehalten worden. epd/nd

Vorsteuervergütung: Antragsfrist bis 30. September 2017

In Umsatzsteuervoranmeldungen können Unternehmer nur die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer geltend machen. Hierfür läuft die Antragsfrist am 30. September 2017 ab.

Für in Rechnungen ausgewiesene ausländische Umsatzsteuer gilt ein besonderes Vorsteuervergütungsverfahren. Mit diesem Verfahren erhält der Unternehmer die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstattet, sofern er in dem betreffenden Land nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert ist.

Das Vergütungsverfahren für EU-Länder erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Hier gilt für 2016 gezahlte Umsatzsteuer eine Antragsfrist bis einschließlich 30. September 2017. Die Frist für Umsatzsteuerrückerstattungen aus Nicht-EU-Staaten, mit denen auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen eine Vorsteuervergütung möglich ist (darunter USA, Kanada, Schweiz, Norwegen) war bereits Ende Juni 2017 abgelaufen.

»Bei den Fristen handelt es sich um starre Termine. Wer also im EU-Ausland Güter oder Dienstleistungen einschließlich der örtlichen Umsatzsteuer bezahlt hat, der sollte den 30. September 2017 unbedingt im Blick behalten«, rät Dr. Andreas Zönnchen vom Steuerberaterverband Sachsen.

Unter dem Stichwort »Vorsteuervergütung« hält das BZSt in seinem Online-Portal Hinweise und ausgewählte Formulare bereit. Zu beachten ist der Vergütungszeitraum. Er beträgt mindestens drei aufeinanderfolgende Monate, höchstens jedoch ein Jahr. Außerdem gilt bei EU-Ländern eine Antragsmindestsumme von 50 Euro.

»Wichtig auch: Die Vorsteuerbeträge müssen durch Originalrechnungen belegt werden«, so Dr. Zoennchen. »Außerdem ist jedem einzelnen Antrag eine Unternehmerbescheinigung, also das Formular USt 1 TN beizufügen. Eine solche Bescheinigung ist beim zuständigen deutschen Finanzamt zu beantragen und gilt für ein Jahr.«

Auch bei der Vorsteuervergütung sollte der Rat eines auf Vergütungsverfahren spezialisierten Steuerberaters eingeholt werden. Siehe dazu den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands Sachsen unter www.steuerberatersuchservice.de. nd

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