Augenblicksversagen: Bußgeld, aber vom Fahrverbot verschont
Verkehrsrecht
Das entschied das Amtsgericht (AG) Potsdam am 23. Januar 2017 (Az. 88 OWi 4131 Js 34510/16). Über dieses Urteil informierte die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).
Zum Hintergrund: Eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat oft ein Bußgeld und zusätzlich ein Fahrverbot zur Folge. Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot befristet, und zwar auf ein bis drei Monate. Danach bekommt der Fahrer seinen Führerschein aus der amtlichen Verwahrung zurück und kann weiterfahren.
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes nennt als Voraussetzung für ein Fahrverbot eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers.
Der Fall: Ein Taxifahrer war bei erlaubten 70 km/h außerhalb einer Ortschaft mit 111 km/h geblitzt worden. Vor Gericht erklärte er, dass er die entsprechende Strecke selten fahre und das Schild nicht gesehen habe. Er war bei einem ausgeschilderten Tempolimit auf 80 km/h hinter einem Postlaster hergefahren. Als er das Schild für die Aufhebung der 80 km/h sah, hatte er überholt. Nur stand 31 Meter weiter schon ein neues Schild mit der Begrenzung auf 70 km/h wegen Wildwechsels. Das zweite Schild hatte er - womöglich weil er in diesem Moment den Lkw rechts neben sich hatte - nicht gesehen.
Im Normalfall wäre wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h zusätzlich zu einem Bußgeld ein Fahrverbot von einem Monat fällig geworden. Um diese Frage ging es nun vor Gericht.
Das Urteil: Das Amtsgericht Potsdam sah in diesem Fall von einem Fahrverbot ab und erklärte, dass die vom Taxifahrer erläuterte Anordnung der Schilder der Wahrheit entspreche. Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, weil dies verdeckt gewesen sei, könne als sogenanntes Augenblicksversagen bezeichnet werden. Es sei das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jeder gelegentlich erlebe. Ein Fahrverbot solle ein Denkzettel für Fahrer sein, die besonders grob gegen Verkehrsregeln verstießen. Dies sei dem Taxifahrer nicht vorzuwerfen. D.A.S./nd
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