Zu klein oder nicht zu klein?
Urteile im Überblick
Berliner Polizisten müssen eine bestimmte Größe haben. Die vorgeschriebenen Mindestmaße von 1,60 Meter für Frauen und 1,65 Meter für Männer sind nach einer Gerichtsentscheidung zulässig. Die Klage einer 1,54 Meter großen Frau auf Einstellung bei der Kriminalpolizei sei zu Recht abgelehnt worden, entschied das Berliner Verwaltungsgericht am 1. Juni 2017 (Az. VG 5 K 219.16). Die Frau legte Berufung ein.
Bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen gelten seit 2006 Mindestgrößen: Bewerberinnen dürfen nicht kleiner als 1,63 Meter sein, Männer müssen mindestens 1,68 Meter groß sein. Gegen diese Vorschrift klagte eine 1,615 Zentimeter große Bewerberin. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am 8. August 2017: Eine 161,5 Zentimeter große Frau darf nicht von der Bewerbung für die Polizei ausgeschlossen werden, weil sie zu klein ist. Das Gericht kritisierte die Festsetzung von Mindestkörpergrößen für Männer und Frauen für den Polizeidienst. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. dpa/nd
Schadenersatz wegen zu spät gezahltem Lohn
Arbeitgeber sind zur pünktlichen Lohnzahlung verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, riskieren sie Schadenersatz. In Sachsen-Anhalt wurde ein Unternehmen dazu verurteilt, einem entlassenen Arbeitnehmer entgangene Hartz-IV-Leistungen zu erstatten.
Geht die Lohnnachzahlung bei einem mittlerweile arbeitslosen und im Hartz-IV-Bezug stehenden Beschäftigten verspätet ein, kann bei einer daraufhin erfolgten Kürzung oder gar Streichung des Arbeitslosengeldes II der frühere Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt in Halle mit Urteil vom 28. März 2017 (Az. 3 Sa 475/14).
Geklagt hatte ein früherer Mitarbeiter eines Gebäudeservices. Der Mann war für sechs Monate befristet eingestellt. Der Arbeitgeber nahm zwar die Arbeitsleistung des Mannes in Anspruch, ließ sich aber bei den Lohnzahlungen immer wieder Zeit. So wurde der Lohn für den Monat April 2014 erst am 10. Juni 2014 und der Lohn für den Monat Mai 2014 erst am 14. Juli 2014 gezahlt. Im Juli war die befristete Beschäftigung bereits beendet und der Mann arbeitslos. Somit war er auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen.
Als die Lohnnachzahlung auf das Konto des Mannes im Juli 2014 einging, forderte das Jobcenter rückwirkend bereits geleistetes Arbeitslosengeld II in Höhe von 535,32 Euro zurück. Der Arbeitslose verlangte daraufhin Schadenersatz von seinem früheren Arbeitgeber. Bei pünktlicher Lohnzahlung wäre ihm der Hartz-IV-Anspruch für den Monat Juli 2014 erhalten geblieben. Der Arbeitgeber lehnte den Schadenersatzanspruch ab. Im Arbeitsvertrag sei keine Frist zur Zahlung des Lohns vereinbart worden. Auch habe der Kläger die Lohnnachzahlung nicht angemahnt.
Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht. Dem Kläger stehe Schadenersatz zu, weil der Arbeitgeber seine Pflicht zur pünktlichen Lohnzahlung verletzt hat. Zwar war in dem Arbeitsvertrag keine Frist zur Zahlung des Lohns vereinbart. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sehe aber vor, dass der Arbeitgeber in Verzug gerät, wenn der Lohn nicht zum jeweils Ersten des Folgemonats nach Erbringung der Arbeit gezahlt werde.
Einer vorherigen Mahnung habe es nicht bedurft. Denn der Arbeitgeber schulde die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, »auf den sich der Kläger verlassen und seine Lebensfinanzierung danach ausrichten durfte«, so das LAG.
Zwischen der Hartz-IV-Rückforderung und dem zu spät gezahlten Lohn bestehe ein für den Schadenersatzanspruch erforderlicher ursächlicher Zusammenhang. Bei pünktlicher Lohnzahlung wäre der Kläger im Juli 2014 hilfebedürftig gewesen. Ihm hätte dann Arbeitslosengeld II zugestanden. Es handele sich hier um einen typischen Verzögerungsschaden, bei dem die Vermögensposition des Klägers verschlechtert werde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. epd/nd
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