Mindestlohn auch für Nachtzuschläge

Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt Schichtarbeitern den Rücken

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Erfurt. Mehr als zweieinhalb Jahre nach Mindestlohneinführung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Position Tausender Schichtarbeiter gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten mit einem Urteil am Mittwoch klar, dass für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als untere Basis gilt. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestlohn fällig, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Für den Präzedenzfall und das nun vierte Grundsatzurteil zum Mindestlohn sorgte eine sächsische Montagearbeiterin aus einer kleinen Kunststofftechnikfirma mit 80 Beschäftigten.

Für den ihr tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent des Stundenverdienstes hatte ihr Arbeitgeber nur 7,00 Euro als Grundlage genommen. Er müsse aber den Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen, entschied der Zehnte Senat. dpa/nd Kommentar Seite 4

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