Scheidungskosten sind nicht mehr steuerlich absetzbar
Zum aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs
Die Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren können jetzt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mitteilte. Der BFH stellt sich damit eindeutig auf die Seite der Finanzverwaltung. Es gab zum Thema zivile Prozesskosten auch schon verbraucherfreundlichere Urteile des Bundesfinanzhofes.
Bei den zivilen Prozesskosten, und dazu zählen auch die sogenannten Scheidungskosten, hatte der Fiskus schon im Sommer 2013 den Rotstift angesetzt. Der Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war überarbeitet worden. Seitdem sind die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten praktisch nicht mehr absetzbar. Auch wer privat vor Gericht zieht, etwa wegen eines Bauvorhabens oder im Streit um das Umgangsrecht, der kann die Kosten des Verfahrens nicht mehr von der Steuer absetzen.
2007 war die Frau zu ihrem Freund gezogen. Sie hatte ihre Küche mitgebracht, die im Einfamilienhaus des Mannes eingebaut wurde. Zusammen mit weiteren Teilen der gleichen Möbelserie, die der Freund für über 3000 Euro dazugekauft hatte. Zwei Jahre später heiratete das Paar, doch Anfang 2013 zog die Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern aus.
Bei der Trennung nahm die Frau die Küche mit - inklusive aller Teile, die erst 2007 angeschafft wurden. Es folgte ein juristisches Tauziehen. Seine Frau habe »die Möbel bewusst und im Wissen um sein Eigentum entwendet«, warf ihr der Mann vor. Er forderte Ersatz für den Restwert von 2405 Euro. Dagegen wandte die Frau ein, sie habe auch an den vom Mann gekauften Küchenteilen Eigentum erworben, weil diese mit ihrer Küche zusammen montiert worden seien.
Während des laufenden Rechtsstreits zog die Frau mit den Kindern erneut um und verkaufte die Küche teilweise an die Nachmieter. Sofern sie auch neuere Teile verkauft habe, die ihm gehörten, müsse sie deren Wert ersetzen, verlangte nun der Ehemann. Die restlichen, von ihm angeschafften Küchenteile müsse sie zurückgeben.
So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. 13 UF 477/16). Soweit die Frau 2007 erworbene Küchenteile verkauft habe, stehe der Erlös dem Ehemann zu. Denn der sei immer noch Alleineigentümer dieser Küchenbestandteile: Durch die gemeinsame Montage mit der Küche der Frau seien sie keineswegs in deren Eigentum übergegangen. Serienmäßig hergestellte Küchen, die nach Baukastensystem zusammengefügt werden, könne man problemlos trennen, ausbauen und an anderer Stelle und in anderer Kombination neu montieren. Solche Küchen würden durch den Einbau weder zum Bestandteil des Wohngebäudes, noch ändere sich durch den Einbau bzw. durch die Verbindung mit weiteren Küchenmöbeln etwas an den Eigentumsverhältnissen. Die Frau habe auch keinen Anspruch darauf gehabt, dass ihr der Ehemann beim Auszug seinen Anteil an der Küche zum Gebrauch überließ. Das hätte sie nur verlangen können, wenn sie die Küchenteile für ihren eigenen Haushalt dringender benötigt hätte als der Mann. Das sei aber nicht der Fall gewesen, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um Ersatz zu beschaffen. OnlineUrteile.de
Nach Trennung bleiben Geschenke in der Regel beim Beschenkten
Scheitert eine Beziehung, können die Ex-Partner Geschenke nicht ohne Weiteres zurückfordern. Ein Anspruch auf Rückgabe besteht nur bei Geschenken, die nach den konkreten Umständen das Übliche überschreiten, wie das Landgericht Köln in einem am 31. August 2017 bekanntgegebenen Urteil (Az. 3 O 280/16) entschied. Im konkreten Fall darf danach die Ex-Freundin einen gebrauchten Kleinwagen behalten.
Der Mann hatte für das Paar die Ringe und für seine Freundin für 6000 Euro ein gebrauchtes Auto nebst Winterreifen gekauft. Mit dem Wagen sollte sie auch nach dem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung noch ihren Arbeitsplatz erreichen können.
Als die Beziehung 2015 zerbrach, forderte der Mann das Auto zurück. Er habe es seiner Ex-Partnerin zur Verlobung geschenkt. Diese dagegen wollte von einer Verlobung nichts wissen. Es habe sich um eine »On-Off-Beziehung« gehandelt, bei der sich enge Bindung und Trennung abgewechselt hätten.
Wie nun das Landgericht Köln entschied, darf die Frau den Wagen behalten. Der Mann muss sogar noch die Winterreifen herausgeben, die noch in seiner Wohnung lagern.
Denn: Während einer Ehe oder Partnerschaft gemachte Zuwendungen könnten nach einer Trennung nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden, heißt es in dem Urteil. Dies sei nur dann möglich, wenn das Geschenk über das alltägliche hinausgeht und »bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswertes führt«.
Dabei komme es aber immer auf die konkreten Umstände an. »Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch kommt also nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.«
Im konkreten Fall sei das Auto unstreitig für die Frau gekauft worden. Dies sei zwar ein durchaus teures Geschenk gewesen, angesichts der Vermögensverhältnisse des Manns aber keine »für ihn finanziell besonders herausragende Leistung«.
Daher dürfe die Frau den Wagen behalten. Auch die mit dem Auto zusammen gekauften Winterreifen stünden ihr zu, urteilte das Landgericht. AFP/nd
Nun können auch die Scheidungskosten nicht mehr steuermindernd angesetzt werden. Die BFH-Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem so: Der Gesetzgeber habe »die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen«.
Dies ist insofern überraschend, weil immer wieder Finanzrichter in den Prozesskosten für eine Ehescheidung eine Ausnahme sahen. Zuletzt argumentierte das Finanzgericht Köln (Az. 14 K 1861/15), bei Ehescheidungen könne man in der Regel davon ausgehen, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Dem Scheidungsbegehren könnten sie sich praktisch nicht entziehen. Insofern entstünden die Scheidungskosten auch zwangsläufig. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens nehmen die Partner nicht auf sich, um sich ihre Existenzgrundlage und Grundbedürfnisse zu sichern.
Welche Prozesskosten können überhaupt noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden?
Das Urteil des Bundesfinanzhofes bekräftigt, dass die Kosten für einen Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr absetzbar sind. Eine Ausnahme ist nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige den Prozess führt, weil er
- andernfalls seine Existenzgrundlage verlieren würde,
- seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr »in dem üblichen Rahmen« befriedigen könnte.
Wer dennoch in die Lage gerät, einen Prozess führen zu müssen, sollte sich beim Steuerberater informieren. Denn keine Regel ohne Ausnahme.
Der Autor leitet die Beratungsstelle in Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz in Gladbeck.
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