Gibt es eine Unfallflucht von Fußgängern?
Leserfrage
Auskunft gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Jeder Verkehrsteilnehmer kann sich wegen »Unerlaubten Entfernens vom Unfallort« strafbar machen - also auch ein Fußgänger, der beispielsweise ein Ausweichmanöver verursacht hat.
Fußgänger gelten dann als Verkehrsteilnehmer, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen. Dazu gehört zum Beispiel das Betreten oder Überqueren von Verkehrsflächen oder das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Auch öffentlich zugängliche Parkplätze zählen zum Straßenverkehr. Selbst das Verursachen eines Kratzers an einem parkenden Auto im Vorbeigehen kann als Unfall gelten - denn die Reparaturkosten können erheblich sein.
Auf Unfallflucht steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Jeder, der irgendwie an einem Unfall beteiligt gewesen sein kann, muss am Unfallort bleiben und die Feststellung seiner Personalien und seiner Beteiligung ermöglichen. Ein Zettel am Scheibenwischer - wie so oft praktiziert - ist übrigens nicht ausreichend.
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