Wer haftet beim Geisterfahrer auf dem Fahrradschutzstreifen?
Straßenverkehrsrecht
Das entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 9. Mai 2017 (Az. 4 U 233/16).
Zum Hintergrund: Auf die Straße aufgemalte Fahrradstreifen sind in deutschen Großstädten immer öfter zu sehen. Nur weiße Linien trennen hier Auto- und Radfahrer. Zu unterscheiden sind dabei Radfahrstreifen und Radfahrschutzstreifen. Radfahrstreifen sind mit einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn getrennt und wie Radwege ausgeschildert.
Radfahrer sind verpflichtet, sie zu nutzen. Autos dürfen darauf weder fahren noch halten. Radfahrschutzstreifen sind durch eine gestrichelte Linie von der Autofahrbahn getrennt und mit auf den Straßenbelag gemalten Fahrradsymbolen versehen. Wenn es erforderlich ist, dürfen Autos den Schutzstreifen mitbenutzen. Auch kurzes Halten ist darauf erlaubt.
Der Fall: Eine Straße in der Innenstadt von Frankfurt am Main war auf beiden Seiten mit Radfahrschutzstreifen ausgestattet. Ein Radfahrer fuhr auf der in seiner Fahrtrichtung linken Seite auf dem Schutzstreifen. Ein Fußgänger wollte nun von links kommend die Straße überqueren. Beide kollidierten miteinander. Der Fußgänger erlitt Verletzungen, darunter einen Bruch des Sprunggelenks. Beide Beteiligte hatten sich gegenseitig nicht rechtzeitig gesehen, weil sich zwischen ihnen kurz zuvor noch eine Fußgängergruppe befunden hatte. Der Fußgänger verklagte den Radfahrer auf Schadenersatz.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass auch Radfahrer das Rechtsfahrgebot zu beachten haben. Ausnahme seien nur Radwege, die durch Beschilderung in beiden Richtungen freigegeben seien. Ein Fahrradschutzstreifen sei kein Radweg, und eine entsprechende Beschilderung habe es nicht gegeben. Der Radfahrer hätte also den rechten Schutzstreifen benutzen müssen.
Zwar habe er hier trotzdem Vorrang vor Fußgängern gehabt, welche die Straße überqueren. Da er aber auf der falschen Seite unterwegs war, hätte er besonders auf von links kommende Fußgänger achten müssen, die mit ihm nicht rechneten. Dies habe er jedoch nicht getan. Stattdessen sei er so schnell gefahren, dass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte.
Es blieb daher bei der Entscheidung der Vorinstanz, die dem Radfahrer wegen seines überwiegenden Verschuldens 90 Prozent des Schadens auferlegt hatte. Zehn Prozent Mitschuld musste der verletzte Fußgänger tragen, weil er nicht den etwa zehn Meter entfernten Zebrastreifen benutzt hatte. D.A.S./nd
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