Kein Geld für das Atemgerät des Schnarchers

Krankenversicherung

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Ein privat krankenversicherter Mann litt unter einem Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, also starkes Schnarchen verbunden mit nächtlichen Atemaussetzern. Für über 6000 Euro besorgte er sich ein Atemgerät. Bei der Krankenversicherung beantragte er Kostenübernahme, allerdings vergeblich: Atemmasken und ähnliche Geräte zählten nicht zu den zu ersetzenden medizinischen Hilfsmitteln.

Die Klage des Schnarchers scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 20 U 169/16). Dass nicht sämtliche Aufwendungen für Hilfsmittel erstattet werden, sei in den Versicherungsbedingungen deutlich formuliert. Da stehe gerade nicht: »Zu den Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Brillengläser, Hörgeräte etc.«. Dann wäre die Aufzählung eben nur beispielhaft, das ließe die Kostenübernahme für weitere Hilfsmittel offen. Stattdessen stelle der Wortlaut der Regelung - als »medizinische Hilfsmittel gelten« - unmissverständlich klar, dass nun eine abschließende Aufzählung derjenigen Hilfsmittel folge, deren Kosten die Krankenversicherung erstatte.

Atemgeräte würden hier nicht genannt. Mit solchen konkreten und abschließenden Aufzählungen wollten Versicherungen verhindern, dass die Zahlungen für Hilfsmittel unüberschaubar ausuferten. Das sei legitim und liege im Interesse der Versicherungsnehmer. OnlineUrteile.de

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