»Bürofee« ist keine Diskriminierung für Männer
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Nach einem Urteil des rheinland-pfälzische Landesarbeitsgerichts in Mainz vom 8. September 2017 (Az. 3 SA 487/16) wurde die Entschädigungsklage eines Bankkaufmanns abgewiesen, dessen Bewerbung auf eine Stelle als »Bürofee« nicht berücksichtigt worden war.
Trotz fachlicher Eignung sei er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und dadurch als Mann diskriminiert worden, hatte der Kläger bemängelt.
Die Richter sahen allerdings keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Der abgelehnte Bewerber hatte seine Klage damit begründet, Feen würden »zumeist als wunderschöne, bezaubernde Frauen« beschrieben. Auch im Internet böten sich auf einer Plattform mit Stellengesuchen ausschließlich Frauen als »Bürofee« an.
Das beklagte Unternehmen hielt dem eine Wikipedia-Definition entgegen. Dort heißt es, Feen seien »nach romanischer und keltischer Volkssage geisterhaft, mit höheren Kräften begabte Fabelwesen, die sowohl weiblich als auch männlich sein könnten«.
In dem Urteil stellten die Richter fest, dass ein Teil der Gesellschaft Feen tatsächlich für weibliche Wesen halte. Auf dem Stellenmarkt gebe es allerdings auch zahlreiche Angebote, in denen »Bürofeen« mit dem ausdrücklichen Zusatz »männlich/weiblich« gesucht würden.
Daraus lasse sich ableiten, dass der Begriff auch geschlechtsneutral gemeint sein könne: »Eine andere Betrachtung und Bewertung der Begrifflichkeit Bürofee, als sie der Kläger vorgenommen hat, ist also durchaus möglich.«
Das Unternehmen hatte in der Verhandlung zudem darauf hingewiesen, dass der Bewerber in der Vergangenheit bereits einmal als Handelsvertreter für die Firma tätig gewesen sei, aber man sich damals im Streit getrennt habe. Somit sei ohnehin ziemlich ausgeschlossen gewesen, dass der Mann tatsächlich in die engere Wahl für die zwei freien Stellen gekommen wäre. epd/nd
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