So bekommen Bankkunden ihr Geld zurück

Bundesgerichtshof kippt bestimmte Bankgebühren

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 4 Min.

Banken und Sparkassen müssen zukünftig besser aufpassen, welche Gebühren sie ihren Kunden zumuten. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12. September 2017 (Az. XI ZR 590/15) mehrere Zusatzentgelte einer Sparkasse in Baden-Württemberg gekippt (siehe auch nd-ratgeber vom 25. Oktober 2017). Die beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) könnten Verbraucher unangemessen benachteiligen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Das überraschende Urteil trifft die Kreditwirtschaft ins Eingemachte. Seit einigen Jahren heben Banken und Sparkassen ihre Entgelte, die im Zusammenhang mit der Kontoführung stehen, geradezu stetig an. Dabei geht der Trend weg von Paketpreisen, hin zu immer mehr Einzelpreisen. »Hier fünf Euro für die postalische Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift; da zwei Euro für die Löschung eines Dauerauftrages - das sind nur zwei typische Beispiele aus dem Alltag«, weiß Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Und diese kleinen Beträge summieren sich.

Schutzgemeinschaft für Bankkunden bekam Recht

Ganz so einfach geht das in Zukunft wohl nicht mehr. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden, ein kleiner eingetragener Verein im bayerischen Erlangen, hatte gegen die Sparkasse Freiburg Nördlicher Breisgau geklagt.

Und bekam Recht: Bei den Gebühren der Sparkasse handele es sich teilweise um Entgelte für Tätigkeiten, zu denen sie von Gesetzes wegen verpflichtet sei; andere Gebühren seien nicht wie vorgeschrieben an den Kosten orientiert, lautet das Fazit der BGH-Richter. Solche oder ähnliche Klauseln finden sich laut Verbraucherschützer auch bei zahlreichen anderen Sparkassen. Und vermutlich trifft diese Kritik auch auf Banken zu.

Folgende Klauseln sind nach der ausführlichen Pressemitteilung - diese finden nd-LeserInnen auf der Internetseite des BGH - der höchsten deutschen Zivilrichter rechtswidrig:

  • Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €.
  • Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 € - Diese Klausel wird in den AGB zwei Mal verwandt.
  • Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 € - Auch diese Klausel wird in den AGB zwei Mal verwandt.
  • Dauerauftrag: Einrichtung/Än- derung/Aussetzung/Löschung 2,00 €.
  • Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €.

Änderung, Streichung einer Order 5,00 €.

Der Karlsruher Entscheid könnte besonders finanzschwachen Verbrauchern nützen. Menschen mit wenig Geld sind besonders oft von (teuren) Rücklastschriften betroffen. Die klagende Schutzgemeinschaft für Bankkunden will nun prüfen, welche Sparkassen und Banken die vom BGH beanstandeten Klauseln ebenfalls verwenden. Werde man fündig, soll das Kreditinstitut abgemahnt werden oder es gelobt rechtzeitig Besserung.

Erstattung bis in das Jahr 2014 zurück

Kunden von Sparkassen und Banken, die aufgrund der genannten oder inhaltsgleicher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können auch selbst ihr Geld zurückfordern - mit einem Plus. Denn waren ihre Konten einmal überzogen gewesen, müssen Sparkassen und Banken auf die unberechtigte Gebührenzahlung oben drauf noch die entfallenden Zinsen erstatten.

Verjähren tut die sogenannte Erstattungsforderung drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Bis Ende 2017 können Kunden daher noch alle ab 1. Januar 2014 rechtswidrig gezahlten Gebühren zurückverlangen.

Doch das ist kein Freifahrtschein. Grundsätzlich müssen die Kontoführung und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen keineswegs kostenfrei sein. Doch für die Erfüllung von »Nebenpflichten« steht Kreditinstituten grundsätzlich kein Entgelt zu. Erlaubt das Gesetz ausnahmsweise dafür eine Bepreisung, so muss das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein.

Über die beiden letztgenannten Kriterien gibt es immer wieder Streit, so auch im aktuell entschiedenen Fall. Das heißt: Wo 5 Euro unangemessen sind, können 2 Euro angemessen sein.

Wenn Sie versuchen wollen, Ihr Geld zurückzufordern, sollten Sie Datum und Höhe aller Gebührenbuchungen, die nach dem aktuellen Urteil des BGH verboten sind, notieren. Dann schreiben Sie an Ihre Bank oder Sparkasse.

Die Stiftung Warentest analysiert unter www.test. de/sparkassengebuehren das BGH-Urteil und erklärt, was Verbraucher sonst noch tun können, um ihr Geld zurückzuerhalten. Dort finden Sie einen Musterbrief.

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