Elektrofahrrad kostenlos und steuerfrei aufladen?
Steuertipp
Arbeitnehmer, die mit ihrem Elektrofahrrad ins Büro oder in den Betrieb radeln und dort ihren fahrbaren Untersatz kostenlos und steuerfrei aufladen - ein Wunschtraum? Keineswegs: Unter bestimmten Bedingungen geht das. Schließlich hat die Bundesregierung ein ganzes Maßnahmenbündel zur Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht.
Dazu zählen auch einige steuerliche Regelungen, die es erlauben, bestimmte Elektro-räder kostenlos und steuerfrei aufzuladen. Dafür müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Arbeitgeber muss bereit sein, seinen Arbeitnehmern das kostenlose Aufladen an einer sogenannten ortsfesten betriebseigenen Ladestation zu ermöglichen. Dieser Vorteil muss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Indem Arbeitgeber solche Möglichkeiten schaffen, beteiligen sie sich - ganz im Sinne des Gesetzgebers - am bundesweiten Ausbau der Ladeinfrastruktur.
Alle Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bereitstellung eines solchen Angebots entstehen, kann er als Betriebsausgaben angeben. Das gilt also zum Beispiel für die Aufbau- und Betriebskosten der Ladestation oder die Ausgaben für den bereitgestellten Strom.
2. Der Arbeitnehmer muss eine ganz bestimmte Art von Elektrofahrrad nutzen. Konkret: Es muss sich um ein sogenanntes S-Pedelec handeln, wobei Pedelec für »Pedal Electric Cycle« steht. S-Pedelecs sind Elektroräder, deren Motoren nur die Trittleistung unterstützen. Dabei schaltet sich der Antrieb ab einer Geschwindigkeit von 45 km/h ab. S-Pedelecs unterscheiden sich also
a) von Pedelecs, deren Motoren zwar auch nur die Trittleistung unterstützen, sich aber bereits ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalten,
b) von sogenannten E-Bikes, deren Motorunterstützung unabhängig von der Trittleistung ist. Sie können in der Regel auch ohne eigene Anstrengung in Bewegung gesetzt werden.
Sind die beiden genannten Bedingungen - (1.) Möglichkeit zum kostenlosen Aufladen an einer entsprechenden Station des Arbeitgebers und (2.) Nutzung eines S-Pedelecs durch den Arbeitnehmer - erfüllt, greift ein besonderer steuerlicher Vorteil: Anders als bei anderen Arbeitgebervergünstigungen - etwa bei Essen- oder Tankgutscheinen - wird das Gratisaufladen von S-Pedelcs in der Regel nicht wie sonstige geldwerte Vorteile mit Steuern und Sozialabgaben belegt. Somit ist ein solches Aufladeverfahren nicht nur kostenlos, sondern auch steuer- und sozialabgabenfrei.
Warum aber gewährt der Gesetzgeber den beschriebenen Steuervorteil nur für die als Kleinkrafträder eingestuften S-Pedelecs, während die verkehrsrechtlich als Fahrräder geltenden Pedelecs leer ausgehen? Das Bundesfinanzministerium schaffte in einer Antwort an den Bundestag Klarheit: Durch die erläuterte Steuerbefreiung soll gezielt der Erwerb von Elektrokraftfahrzeugen und der notwendige »flächendeckende, bedarfsgerechte und nutzerfreundliche Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge« gefördert werden.
Demgegenüber wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die direkte Förderung von »Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb« als nicht erforderlich angesehen. Der Grund dafür: Der Markt für diese Zweiräder sei bereits sehr gut entwickelt und somit deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet. VHL/nd
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