»Annähernd revolutionär«

Bundesverfassungsgericht fordert drittes Geschlecht im Geburtenregister

  • Florian Brand
  • Lesedauer: 3 Min.

Menschen, die sich nicht eindeutig einem Geschlecht zuordnen können oder wollen, dürfen künftig nicht mehr gezwungen werden, zwischen »männlich« oder »weiblich« zu entscheiden oder gar auf die Geschlechtseintragung zu verzichten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch entschieden und damit die bisherige Regelung als verfassungswidrig erklärt. Die VerfassungsrichterInnen forderten die Bundesregierung somit auf, entweder ganz auf die geschlechtliche Zuordnung zu verzichten oder ein drittes Geschlecht einzuführen.

Geklagt hatte eine intersexuelle Person aus Hannover, bekannt unter dem Pseudonym Vanja, die sich nicht als »Mann« oder »Frau« im Geburtenregister eintragen lassen wollte. Untermauert wurde Vanjas Forderung von einem wissenschaftlichen Gutachten, das seine*ihre Intersexualität aufgrund eines fehlenden Chromosoms darlegte.

Die bisherigen Regelungen seien diskriminierend und verstießen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, stellten die RichterInnen fest. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität. Das Grundgesetz zwinge die Menschen nicht dazu, ihre sexuelle Identität allein zwischen »männlich« oder »weiblich« wählen zu müssen, hieß es.

»Wir finden die Entscheidung annährend revolutionär«, sagte Moritz Schmidt von der Kampagne »dritte Option« gegenüber »nd«. Die Kampagne hatte Vanja während des Prozesses begleitet. »Diese Entscheidung wird gesellschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa bei der Frage nach öffentlichen Toiletten, die jeweils in männlich oder weiblich unterteilt sind.« Auch in Bezug auf Sportunterricht an Schulen oder der Frage, wie die Elternrolle künftig definiert wird, könnte das Urteil der Karlsruher RichterInnen wesentliche Auswirkungen haben, sagte Schmidt gegenüber »nd«.

Wie vielen Menschen das Urteil tatsächlich zugute komme, werde sich in den kommenden Jahren zeigen. Zwar gebe es keine statistischen Erhebungen darüber, wie viele Trans- oder Inter-Personen in Deutschland leben, die von der Deutschen Presse Agentur genannte Zahl von rund 80 000 Betroffenen sei allerdings mit Vorsicht zu genießen, sagte Schmidt. Es gebe eine ganze Reihe von Personen, die zwar mit dem »falschen« Geschlecht geboren wurden, sich aber einem Geschlecht eindeutig zugehörig fühlten.

Schmidt unterstrich in diesem Zusammenhang gegenüber »nd« die Bedeutung der am Mittwoch getroffenen Entscheidung. Es sei »ein Baustein hin zu größerer Akzeptanz von Trans- und Inter-Menschen«. Dadurch könnten die Betroffenen endlich ihre Persönlichkeitsrechte einfordern und aus der Unsichtbarkeit heraustreten. Schmidt griff außerdem die Forderung anderer Inter-Verbände auf, Zwangsoperationen an Kleinkindern zu verbieten, denen nach der Geburt kein eindeutiges Geschlecht zugeordnet werden konnte.

Auch der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßte die Entscheidung ausdrücklich. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stelle einen entscheidenden Schritt hin zu einem selbstbestimmten Leben intersexueller bzw. intergeschlechtlicher Menschen dar. Der LSVD forderte den Gesetzgeber auf, einen umfassenden rechtlichen Rahmen für Personen zu schaffen, die sich einem dritten Geschlecht zugehörig fühlen.

Die Bundesregierung erklärte, es gebe die volle Bereitschaft, das Urteil umzusetzen. Dies werde voraussichtlich erst die neue Regierung tun, sagte ein Sprecher des Innenministeriums in Berlin.

Anfang 2012 hatte der Deutsche Ethikrat in einer im Auftrag der Bundesregierung erarbeiteten Stellungnahme zur Situation intersexueller Menschen festgehalten, dass diese »als Teil gesellschaftlicher Vielfalt Respekt und Unterstützung der Gesellschaft erfahren müssen. Zudem müssen sie vor medizinischen Fehlentwicklungen und Diskriminierung in der Gesellschaft geschützt werden.«

Der Rat forderte damals das »Recht auf körperliche Unversehrtheit« für »Menschen mit uneindeutigem Geschlecht« und kritisierte damit ebenfalls die Praxis irreversibler medizinischer Maßnahmen zur Geschlechtszuordnung.

Bis zum 31. Dezember 2018 muss die Bundesregierung eine Neuregelung schaffen. Bis dahin dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die verfassungswidrigen Bestimmungen nicht mehr anwenden.

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