Sparkassen und Bank zur Rückabwicklung verurteilt

Darlehensverträge

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Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 13. September 2017 (Az. 11 O 11/17) die BHW Bausparkasse AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens verurteilt. Die BHW Bausparkasse AG hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieses nunmehr rechtskräftig geworden ist.

Dem Fall lag ein Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zugrunde. Die Bausparkasse hatte die Kläger mit der Formulierung «Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde» über den Fristbeginn belehrt. Diese Belehrung bewertet das Gericht als irreführend. Weiter sprach das Gericht den Klägern einen Nutzungswertersatz in Höhe von 2605,88 Euro zu.

«Diese und andere Formulierungen bieten Kunden der BHW noch nach Jahren die Möglichkeit, um aus Immobiliendarlehen auszusteigen oder in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern», verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn.

Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 18. Oktober 2017 (Az. 4 O 138/17) die Zwangsvollstreckung der Sparkasse Paderborn-Detmold aus einer Grundschuld überwiegend für unzulässig erklärt. Hintergrund der von den Klägern eingereichten Vollstreckungsabwehrklage waren von der Sparkasse eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe eines Betrages von 50 000 Euro. Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung in allen sieben Fällen fehlerhaft und die Ausübung des Widerrufsrechts nicht verwirkt sei. Es sei lediglich noch ein Betrag von 7489,12 Euro von den Klägern zu zahlen.

Die Sparkasse hatte den Klägern wegen Zahlungsverzugs im Oktober 2013 sieben Immobilien-Darlehensverträge gekündigt. Diese enthielten alle eine fehlerhafte Frühestens-Widerrufsbelehrung.

Das Landgericht Hamburg verurteilte am 25. Oktober 2017 (Az. 325 O 345/16) die Hamburger Sparkasse AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrag vom 15. April 2011 über den Nennbetrag von 256 000 Euro.

Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Kläger daher wirksam den Widerruf noch erklären konnte. Dies wurde damit begründet, dass der Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde «Pflichtangaben» enthalte, die für den Immobiliardarlehensvertrag des Klägers nicht einschlägig seien. Eine Mitteilung über die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde habe der Kläger nicht erhalten.

Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Dabei schließt sich das Landgericht einem BGH-Urteil vom 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15) an.

«Das Urteil des Landgerichts Hamburg und des BGH lassen sich auf Widerrufsinformationen von Immobiliendarlehensverträgen vom 11. Juni 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im ganzen Bundesgebiet und zahlreicher Banken anwenden», so Peter Hahn.

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 13. September 2017 (Az. 21 O 10/17) festgestellt, dass eine Standard-Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus einem Darlehensvertrag vom 18. Januar 2007 einen schwerwiegenden Fehler aufweist. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung führe dazu, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nach über acht Jahren noch wirksam ausüben konnten. Wäre das Gericht einer weiteren Argumentation von uns gefolgt, hätte dies zur «Klagelawine» führen können«, so Fachanwalt Hahn weiter. dpa/nd

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