Berechnung wurde geändert
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu den zumutbaren Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Berechnung der zumutbaren Belastung gekippt und beschert damit dem Steuerzahler, der außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, mehr Geld. Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen.
Hatten Sie Kosten für eine Zahnbehandlung oder Aufwendungen für eine Kur? Wollen Sie diese steuerlich geltend machen oder haben dieses vielleicht schon in der letzten Steuererklärung getan? Dann sollten Sie hellhörig werden: Denn möglicherweise bekommen Sie mehr Geld zurück, als Sie dachten.
Grund: das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14), nach dem außergewöhnliche Belastungen weitergehend geltend gemacht werden können als es bisher Praxis der Finanzämter war. Denn die Berechnung der zumutbaren Belastung wird nunmehr anders interpretiert als zuvor, wodurch es zu einem niedrigeren Abzug kommt. Hierdurch fällt die Steuererstattung im Ergebnis höher aus.
Um nachzuvollziehen, wie sich das Urteil auswirkt, das nachfolgende Beispiel: Frau Schmidt ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie hatte Einkünfte in Höhe von 36 000 Euro im Jahr 2016. In diesem Jahr hat sie eine Heilkur gemacht, deren Kosten sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann. Allerdings muss sie die Kosten in bestimmter Höhe selbst tragen, weil das als zumutbar angesehen wird.
Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab (siehe dazu die Tabelle der Berechnungsgrundlage).
Daraus ergibt sich für Frau Schmidt: Die zumutbare Belastung beträgt nach der bisherigen Praxis der Finanzämter 3 Prozent von 36 000 Euro = 1080 Euro. Grund: Es wird auf den Gesamtbetrag der höhere Prozentsatz angewandt. Nach dem neuen BFH-Urteil dagegen muss die Berechnung stufenweise durchgeführt werden:
Hinsichtlich der Einkünfte in Höhe von 15 340 Euro beträgt die zumutbare Belastung 2 Prozent = 306,80 Euro.
Nur die hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Einkünfte sind die 3 Prozent zugrunde zu legen. Es kommen also 3 Prozent von (36 000 - 15,340 Euro =) 20 660 Euro = 619,80 Euro hinzu. Damit beträgt die zumutbare Belastung nach Anwendung des neuen BFH-Urteils 926,60 Euro. Die Folge: Frau Schmidt kann sich demnach bei einem Steuersatz von 30 Prozent über 46,02 Euro mehr freuen.
Diejenigen, die außergewöhnliche Belastungen geltend machen konnten und deren Steuerbescheid noch offen ist, sollten sofort Einspruch einlegen! Denn das beschert Ihnen im besten Fall (bei Einkünften über 75 000 Euro) eine zusätzliche Steuererstattung von 294,54 Euro.
Das Einlegen des Einspruchs wurde mittlerweile auch ausdrücklich vom Bundesfinanzministerium (BMF) mit Mitteilung vom 1. Juni 2017 empfohlen. Auch den Finanzämtern gewährt das BMF keine Ruhepause: Denn es fordert sie auf, die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen. nd
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