Kein Ruhetag nach sechs Arbeitstagen am Stück
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Zu dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. C-306/16).
Im konkreten Fall hatte ein portugiesischer Arbeitnehmer geklagt, der in einem Kasino arbeitete. Manchmal arbeitete er an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Nach der Beendigung seines Arbeitsvertrages forderte er eine Entschädigung und die Vergütung der gearbeiteten Überstunden.
Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie hat jeder Arbeitnehmer innerhalb von sieben Tagen Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden - zusätzlich zur täglichen Ruhezeit von elf Stunden. Die Argumentation des Klägers: Das EU-Recht schreibe vor, dass nach sechs Arbeitstagen eine 24-stündige Mindestruhezeit folgen muss. Dies habe der Arbeitgeber nicht eingehalten.
Der EuGH urteilte, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht verlangt, dass nach sechs Arbeitstagen automatisch am siebten Tag ein freier Tag gefordert werden kann. Die Richtlinie sei flexibel auszulegen.
Demnach muss die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgenden Tag gewährt werden. Sie kann dem Urteil zufolge an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden. Damit ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten muss, wenn er den ersten Ruhetag zu Beginn der ersten Arbeitswoche nehmen muss und den nächsten am Ende der zweiten Arbeitswoche.
Den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sei es aber unbenommen, zugunsten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu schaffen. So ist in Deutschland Arbeitnehmern grundsätzlich am Sonntag ein Ruhetag zu gewähren.
Müssen Beschäftigte wie Polizisten oder Krankenschwestern dennoch sonntags arbeiten, schreibt das Arbeitszeitgesetz entsprechend dem EuGH-Urteil zwei Mindestruhetage innerhalb eines Zwei-Wochen-Zeitraums vor. Agenturen/nd
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