Auto zu Unrecht abgeschleppt

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster (Az. 5 A 1467/16) am 1. Dezember 2017. Wenn das stillgelegte Auto niemanden behindere, sei es der Verwaltung zuzumuten, den Halter zu ermitteln und zu warnen. Der am Auto angebrachte Aufkleber mit Frist und Warnhinweis reiche nicht aus.

Im konkreten Fall war das Auto auf dem Seitenstreifen einer Straße ordnungsgemäß geparkt. Es wurde von der Polizei amtlich stillgelegt, weil der Halter den Versicherungsschutz verloren hatte. Die Polizei kratzte die Siegel von den Nummernschildern und klebte den Aufkleber mit der Aufforderung auf, den Wagen innerhalb von fünf Tagen zu entfernen.

Das alles spielte sich zur Urlaubszeit im August 2015 ab. Sechs Tage nach Ablauf der Frist wurde der Wagen tatsächlich abgeschleppt. Die Stadtverwaltung verlangte dann 175 Euro vom Halter. Der zog dagegen vor Gericht - mit Erfolg.

Die Stadt hatte argumentiert, der Halter sei auf die Schnelle nicht ausfindig zu machen gewesen, eine Adresse habe sich als falsch erwiesen. Außerdem sei die Parkplatznot in der Innenstadt so groß, dass der Wagen durchaus behindert habe. Doch das überzeugte die Richter nicht. Über das Kraftfahrtbundesamt wäre der Halter zu ermitteln gewesen.

Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Schließlich habe nicht festgestanden, dass der Halter vom Aufkleber und dem drohenden Unheil überhaupt wusste, so das Oberverwaltungsgericht. dpa/nd

Autofahrer müssen nach Wildunfall nicht zahlen

Nach Wildunfällen müssen Autofahrer nicht für Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Tierkadaver entstehen.

Das geht aus Urteilen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 22. November 2017 (Az. 7 LC 34/17 unter andere) hervor. Die Richter wiesen damit die Berufungen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover zurück.

In den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Göttingen sowie in der Region Hannover waren Autofahrer mit einem Wildschwein beziehungsweise mit Rehen zusammengestoßen. Dabei kamen die Tiere ums Leben. Die Straßenbehörde beauftragte in allen drei Fällen Fachunternehmen mit der Beseitigung und Entsorgung der Kadaver. Anschließend stellte die Behörde den Autofahrern Kostenbescheide zu, und zwar in Höhe von knapp 130, 150 und 400 Euro.

Die Behörde berief sich dabei auf eine Vorschrift aus dem Bundesfernstraßengesetz, wonach Fahrzeughalter für von ihnen verursachte Straßenverunreinigungen aufkommen müssen. Wie schon das Verwaltungsgericht Hannover entschied das OLG, dass ein im Straßenraum liegengebliebenes Reh oder Wildschwein keine Verunreinigung im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Insofern bestehe für die Autofahrer auch keine Pflicht zur Kostenübernahme. dpa/nd

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