Zur Anpassung des Rentenwertes Ost an den West-Rentenwert

Rente

  • Dr. Alfred Spieler
  • Lesedauer: 3 Min.

Zu diesem Beitrag möchte ich folgenden Hinweis geben, weil die dort getroffene Aussage unvollständig bzw. irritierend ist. In dem Text heißt es: »Inwieweit die angekündigten Werte für 2018 die erste Stufe der Rentenangleichung Ost an West darstellen, ist unklar. Nach der Erhöhung 2017 betrug der Rentenwert Ost 95,7 Prozent des Rentenwertes West. Bekanntlich sollen im Zeitraum von 2018 bis 2024 die Ost- an die Westrenten in sieben Schritten komplett angeglichen werden. Nach einer Prognose würden demnach die Renten jährlich um etwa 2,2 Prozent steigen.«

Dazu ist festzustellen:

1. Im Gesetzgebungsverfahren ist der ursprüngliche Entwurf für ein Rentenüberleitungsabschlussgesetz (Bundestags-Drucksache 18/11923), der - wie richtig dargestellt - sieben Angleichungsschritte bis 2024 vorsah, nach der Öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 15. Mai 2017 durch eine Regelung ergänzt worden, die im Rahmen der jährlichen Anpassung der Rentenwerte für die Ermittlung des Rentenwerts Ost ab 2018 eine Vergleichsrechnung vorsieht.

Sozialverbände wie Volkssolidarität und Arbeiterwohlfahrt (AWO) sowie der Sachverständige Prof. Bomsdorf hatten in der Anhörung darauf hingewiesen, dass durch die zum 1. Juli 2017 erfolgende Anpassung der Rentenwerte, mit der der Rentenwert Ost 95,7 Prozent des aktuellen Rentenwerts erreicht, mit den im Gesetzentwurf vorgesehenen Stufen nur zu niedrigen Rentenanpassungen im Osten führen könnten, wenn die Lohnentwicklung Ost dagegen unberücksichtigt bliebe. Sie plädierten daher - ebenso wie die Deutsche Rentenversicherung Bund - für eine Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung der realen Lohnentwicklung Ost.

Daraufhin hatte die Koalition von CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf für eine solche Vergleichsrechnung eingebracht, der auch in der Beschlussempfehlung (Bundestags-Drucksache 18/12584) des Ausschusses für die 2. und 3. Lesung (Beschlussfassung) im Plenum erläutert wird. Wörtlich heißt es dort auf S. 3 f.:

»Vor diesem Hintergrund wird durch den Änderungsantrag sichergestellt, dass die tatsächliche Lohnentwicklung Ost bei den künftigen Rentenanpassungen in den neuen Ländern berücksichtigt wird, wenn dadurch die festgelegten Angleichungsschritte übertroffen werden.«

Diese Regelung ist dann auch im geänderten Gesetzentwurf enthalten, der am 1. Juni 2017 vom Bundestag beschlossen wurde. Sie wird im Übrigen auch im aktuellen Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung auf S. 62 erwähnt.

Fazit: Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die für 2018 vorgesehene Anpassung des Rentenwerts Ost um gegebenenfalls 3,23 Prozent im Hinblick auf das ursprüngliche Stufenmodell »unklar« wäre. Und dank der nun vorgeschriebenen Vergleichsrechnung kann eine Angleichung des Rentenwerts Ost an den der alten Länder auch bereits früher als 2024 erfolgen, wenn die Lohnentwicklung in Ostdeutschland günstig verläuft.

2. Damit erscheint auch der Hinweis auf eine Prognose, nach der eine jährliche Rentensteigerung um etwa 2,2 Prozent erwartet werden könnte, hinfällig.

Der Autor war Referent für Sozialpolitik bei der Volkssolidarität Bundesverband e. V. und vertrat den Verband im Mai 2017 in der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum »Rentenüberleitungsabschlussgesetz«.

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