Einkommensgrenzen sowie Grund- und Kinderfreibetrag steigen
Steuern
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,65 Prozent. Somit wird die Inflationsrate von 2017 in den Steuertarif quasi eingespeist.
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt für Ledige auf 9000 Euro - ein Plus von 180 Euro gegenüber 2017 (8820 Euro). Verheirateten stehen 18 000 Euro zu, 360 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2018 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Angehoben wird der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: für 2018 um 72 Euro auf 4788 Euro (2017: 4716 Euro). Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei. Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Längere Fristen für Steuererklärung und weniger Belege
Bereits am 1. Januar 2017 trat das neue Steuergesetz in Kraft. Mehr Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es aber erst für das Steuerjahr 2018. Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli 2019 Zeit. Für die Erklärung 2017 gilt weiterhin der 31. Mai 2018 als Stichtag.
Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird dauerhaft gelten. Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, bleiben ebenfalls zwei Monate mehr Zeit. Der letzte Termin für die Erklärung 2017 ist aber noch der 31. Dezember 2018. Dagegen kann die Steuererklärung für 2018 bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden.
Ab 2018 sind weniger Belege erforderlich
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange müssen die Belege also aufbewahrt werden.
Zuschläge bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung
Nach wie vor entscheidet der Bearbeiter im Finanzamt, ob ein Zuschlag wegen verspäteter Abgabe festgesetzt wird. Wer jedoch die Frist erheblich überzieht und Steuern nachzahlen muss, der wird in Zukunft auf jeden Fall mit mindestens 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat zur Kasse gebeten.
Arbeitnehmer können mehr steuerlich abzusetzen
Wer als Arbeitnehmer Arbeitsmittel kauft, konnte dafür bislang bis zu einem Wert von 410 Euro netto den Sofortabzug bei der Steuer als geringwertige Güter (GWG) geltend machen. Zum 1. Januar 2018 hebt der Gesetzgeber die Grenzen für GWG an: Der neue Wert beträgt 800 Euro. Teurere Käufe über 800 Euro können weiterhin nur gemäß der sogenannten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben werden.
Neue Werte für Verpflegung, Unterkunft oder Miete
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2018 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 246 Euro (bisher 241 Euro).
Ab 2018 gelten ab für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte:
- Frühstück: 52,00 Euro monatlich oder 1,73 Euro kalendertäglich
- Mittagessen: 97,00 Euro monatlich oder 3,23 Euro kalendertäglich
- Abendessen: 97,00 Euro monatlich oder 3,23 Euro kalendertäglich
Auch die Werte für Unterkunft oder Miete erhöhen sich. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 226 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, bedeutet dies: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich um 472 Euro (226 Euro + 246 Euro).
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