Bei einem privatschriftlichen Testament Regeln einhalten

Testament

  • Lesedauer: 3 Min.

Mit notariellen Testamenten sind Erblasser grundsätzlich auf der sicheren Seite. Wer ein privatschriftliches Testament schreibt, muss eine Reihe von Regeln befolgen. Darauf verweist die Notarkammer Berlin.

Notarielles Testament sorgt für Frieden unter den Erben

Beim Notartermin berät der Notar den Erblasser, so dass im Testament auch wirklich der »letzte Wille« zum Ausdruck kommt. Notarielle Testamente sind bei Weitem durchdachter und klarer als privatschriftliche. Es kommt daher seltener zu Familienstreitigkeiten.

In vielen Fällen erspart ein notarielles Testament auch den Erbschein. Diesen muss sich ein Erbe normalerweise ausstellen lassen, wenn er zum Beispiel die Eigentumsumschreibung im Grundbuch für ein geerbtes Grundstück beantragt.

Liegt ein notarielles Testament mit einer Erbeneinsetzung vor, verlangt das Grundbuchamt keinen Erbschein mehr. Da die Beantragung eines Erbscheins meist doppelt so hohe Kosten verursacht wie die Errichtung eines Testamentes, ist auch das Argument der höheren Kosten eines notariellen Testamentes verfehlt.

Weil der Wille schnell wandelbar sein kann

Das privatschriftliche Testament ist schnell erstellt, aber häufig ist es nicht rechtssicher verfasst. Zudem ist es sehr leicht und ohne große Umstände zu ändern, was allerdings von Nachteil sein kann. So neigt mancher Erblasser dazu, nach einem Streit spontan und unbedacht zu handeln, indem er die Erbeinsetzung durch ein neues Testament widerruft.

Wenn man aber erst zu einem Notar gehen muss, um ein neues Testament zu errichten, hat man Zeit, die Angelegenheit noch einmal zu überschlafen und die Entscheidung der Testamentsänderung als spontane und zu emotionale Reaktion wieder zu verwerfen.

Gefahr von Fehlern und Verlusten

Der größte Nachteil eines privatschriftlichen Testamentes besteht aber in dem Risiko, es durch Formfehler ungültig zu machen. Dazu gehört die Gefahr, zu unklar zu formulieren. Für den Laien ist das deutsche Erbrecht nicht gerade übersichtlich, das verführt zu Fehlern. Weil sie meist nicht sorgfältig verwahrt werden, kann es zudem leicht passieren, dass privatschriftliche Testamente verloren gehen.

Notar prüft Testierfähigkeit

Außerdem wird nicht selten versucht, ein Testament mit der Begründung anzufechten, der Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Ein gewissenhafter Notar hat laut Gesetz auf die Geschäftsfähigkeit zu achten und in der Niederschrift über die Errichtung des Testamentes zu vermerken, was er dazu festgestellt hat. Damit werden in den meisten Fällen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit ausgeräumt.

Ergänzungen unterschreiben

Ganz wichtig ist: Ein privatschriftliches Testament muss komplett handschriftlich verfasst werden. Der Ort, das Datum sowie die Unterschrift am Ende des Dokumentes dürfen nicht fehlen - das heißt, es reicht nicht aus, oben den Namen hinzuschreiben, um dann den handschriftlichen Text folgen zu lassen.

Wenn der Testierende das Testament ordnungsgemäß errichtet hat, später aber einen Zusatz nicht eigenhändig macht oder nicht erneut unterschreibt, wird das gesamte Testament ungültig.

Zwei Unterschriften - ein Testament

Eheleute - und nur diese - können ein gemeinschaftliches Testament errichten, das auch ein privatschriftliches sein kann. Die Verfügung ist gültig, wenn nur einer der Ehepartner den gesamten Text mit eigener Hand schreibt - unterschrieben sein muss sie allerdings von beiden. Am besten fügt man einen zusätzlichen Satz hinzu, der bestätigt, dass das Vorstehende der letzte Wille beider Eheleute ist. nd

Wer sich von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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