Wichtig für Hauseigentümer
Nachtrag zu Neues im Jahr 2018
Von Heizen mit erneuerbaren Energien bis zu Energieausweisen und Netzentgelten - Hauseigentümer und Immobilienbesitzer müssen einiges beachten.
Heizen mit erneuerbaren Energien: erst der Antrag, dann der Zuschuss
Antrag zuerst - so heißt es ab 1. Januar 2018 für alle, die sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Förderzuschuss fürs Heizen mit erneuerbaren Energien sichern wollen.
Bislang kann der Förderantrag bei dem Amt mit Sitz in Eschborn noch eingereicht werden, wenn Solar- oder Photovoltaikanlage, Wärmepumpe oder Pelletheizung bereits in Betrieb sind. Künftig muss der Antrag beim Bundesamt vorliegen, bevor der Auftrag erteilt wird. Andernfalls werden keine Fördergelder gezahlt. Zulässig ist es jedoch weiterhin, die Anlage zu planen, bevor der Antrag auf Zuschuss gestellt wird.
Für Anlagen, die noch 2017 in Betrieb genommen wurden, gilt eine neunmonatige Frist. Das bedeutet, dass der Antrag spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme beim BAFA vorliegen muss.
Für Anlagen, die 2017 beauftragt wurden, aber erst 2018 in Betrieb genommen werden, gilt: Die Anlage muss bis spätestens zum 30. September 2018 in Betrieb genommen werden, und bis zu diesem Datum muss auch der Antrag gestellt werden. Zusätzlich ist ein Formular auszufüllen, mit dem die Übergangsregelung beansprucht wird.
Lüftungsanlagen müssen sparsamer und leiser werden
Für Lüftungsgeräte in Wohnräumen gelten ab 1. Januar 2018 strengere Vorgaben für Effizienz und Schallschutz. Zulässig sind dann nur noch neue Geräte der Effizienzklassen A+ bis D. Die Klassen E bis G entfallen. Die Eingruppierung erfolgt nach der Menge an Energie, die eine Anlage theoretisch gegenüber einer Lüftung mit geöffneten Fenstern einspart. Um diese Menge zu ermitteln, wird der Wärmeverlust mit dem Stromverbrauch aufgerechnet.
Erlaubt sind ab 1. Januar 2018 nur noch neue Anlagen, denen diese Rechnung eine Einsparung von mindestens 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter bescheinigt.
Auch leiser müssen die Geräte werden: Statt maximal 45 Dezibel sind nur noch 40 Dezibel erlaubt. Von diesen Regelungen ausgenommen sind reine Abluftgeräte, die weniger als 30 Watt Leistung aufnehmen.
Mehr alte Heizungen bekommen Effizienzlabel
Alle Heizkessel, die bis einschließlich 1993 eingebaut wurden, bekommen bei der Feuerstättenschau des Schornsteinfegers ab dem 1. Januar 2018 ein Effizienzlabel. Damit werden gegenüber dem Vorjahr zwei weitere Baujahre einbezogen. Das Label dient nur zur Information. Konsequenzen drohen auch bei einer Einordnung in eine schlechte Effizienzklasse nicht.
Heizöltanks müssen gegen Hochwasser gesichert werden
Jeder Heizöltank, der zum Stichtag 5. Januar 2018 in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet installiert ist, muss bis zum 5. Januar 2023 vor Hochwasser geschützt werden. Das bedeutet konkret: Entweder muss der Aufstellraum gegen eindringendes Wasser gesichert oder der Tank so fest verankert sein, das eindringendes Wasser ihn nicht anheben kann (fachsprachlich »Aufschwimmen«). In den Gebieten, die nur als »überschwemmungsgefährdet« eingestuft sind, gilt eine um zehn Jahre längere Frist. Ob das eigene Haus in einer solchen Region liegt, kann mit der Postleitzahlensuche in der Themenkarte »Wasser« auf der Internetseite www.uvo.nrw.de herausgefunden werden.
Wer seinen Heizöltank erneuert, muss die Hochwassersicherung auch vor Ablauf der jeweils geltenden Frist sofort umsetzen. Diese Vorgaben zum Gewässerschutz sind Teile des Hochwasserschutzgesetzes II, das am 5. Januar 2018 in Kraft tritt.
Dunstabzugshauben-Label A++ bis E
Für Dunstabzugshauben ändert sich das Effizienzlabel: Die Klassen F und G entfallen; die neue Skala reicht von A++ bis E. Ist eine Dunstabzugshaube bereits so sparsam, dass sie in die Klasse A+++ eingruppiert werden kann, kann auf freiwilliger Basis ein anderes schon existierendes Label verwendet werden, das von A+++ bis D reicht.
Energieausweise werden ungültig
Da Energieausweise für Gebäude nur zehn Jahre gültig sind, werden immer mehr dieser Dokumente im Laufe des Jahres ihre Gültigkeit verlieren. Alle Ausweise mit Ausstellungsjahr 2007 sind zum 1. Januar 2018 bereits abgelaufen.
Heizungen: Neue Vorgaben für Effizienz und Abgase
Vom 26. September 2018 an gilt für neue öl- und gasbetriebene Heizungen ein Höchstwert beim Ausstoß von Stickoxid. Die Grenzwerte unterscheiden sich je nach Bauart und Leistung der Geräte.
Sogenannte Einzelraumheizgeräte, also etwa elektrische Heizlüfter und -strahler oder kleine Öl- und Gasöfen, dürfen ab 1. Januar 2018 nur noch in den Handel gebracht werden, wenn sie Mindestanforderungen sowohl an die Effizienz als auch an den Stickoxid-Ausstoß erfüllen. Für Geräte die feste Brennstoffe wie Holz verwenden, gelten noch keine solchen Vorgaben. Unabhängig vom Brennstoff gibt es aber ein Effizienzlabel: Die schlechteste Klasse darauf ist »G«, die beste »A++«.
Netzentgelte entwickeln sich regional sehr unterschiedlich
Während die EEG-Umlage für alle Stromkunden zum 1. Januar 2018 minimal sinkt - um 0,088 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) -, entwickeln sich die Netzentgelte regional sehr unterschiedlich. Ein Vier-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Jahresverbrauch von 3500 kWh kann so an manchen Orten 80 Euro weniger auf der Rechnung haben, an anderen 67 Euro mehr - wenn die Stromanbieter die jeweiligen Veränderungen exakt weiterreichen.
Vor allem im Südwesten werden die Netzentgelte stark erhöht, Bürger im Osten in vielen Gebieten deutlich entlastet. Es gibt in jeder Region auch Kommunen mit gegenläufigen Entwicklungen, eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. nd
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