Urteile

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Vorzeitige Altersrente muss nicht pauschal zu Abschlägen führen

Arbeitnehmern, die wegen eines Unfalls vorzeitig in Rente gehen, darf die Rentenversicherung nicht automatisch die Altersversorgung kürzen. Hat wegen des Unfalls eine Haftpflichtversicherung die fälligen Rentenbeiträge bis zur regulären Ruhealtersgrenze bezahlt, dann kann der Versicherte ohne Abschläge später die normale Rente beanspruchen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 13. Dezember 2017 (Az. B 13 R 13/17 R).

Der heute 72-jährige Mann aus dem Raum Wolfsburg hatte 2003 einen Arbeitsunfall. Er wurde zunächst arbeitsunfähig und dann arbeitslos. Von März 2006 bis Mai 2010 lebte er von einer vorzeitigen Altersrente. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Rentner beim früheren Ausscheiden aus dem Job Abschläge auf ihre Rente hinnehmen. Wegen des Arbeitsunfalls sprang jedoch ein Haftpflichtversicherer ein und übernahm für den Mann bis zur regulären Rentenaltersgrenze von damals 65 Jahren den Rentenabschlag. Zusätzlich zahlte die Versicherung jene Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, die bis zur regulären Rentenaltersgrenze fällig geworden wären. Auf diesem Wege sollte der Mann später seine volle Rente erhalten.

Doch die Rentenversicherung bewilligte die Altersrente nur mit einem Abschlag von 15,3 Prozent, was rund 180 Euro monatlich entsprach. Dass ein Dritter, hier der Haftpflichtversicherer, die Rentenbeiträge für den Rentner gezahlt hat, sei nach dem Gesetz »unerheblich«, lautete so die Begründung. Laut Gesetz seien bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente Abschläge vorgesehen.

Das BSG stimmte dem im Grundsatz zwar zu, im vorliegenden Fall bestehe aber eine Ausnahme. Sinn und Zweck der Abschläge lägen darin, dass ein Versicherter beim vorzeitigen Rentebeginn längere Zeit Zahlungen in Anspruch nimmt. Die Versichertengemeinschaft werde damit mehr belastet. Die deshalb vorgenommenen Abschläge seien auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden.

Hier bestehe jedoch eine Ausnahme, die der Gesetzgeber nicht bedacht habe. Die vorzeitige Altersrente und die Rentenbeiträge seien bei dem Kläger bis zur regulären Rentenaltersgrenze vom Haftpflichtversicherer voll bezahlt worden. Die Solidargemeinschaft sei daher durch die vorzeitig genutzte Altersrente gar nicht belastet worden. Der Kläger könne daher von der Rentenversicherung ab dem 65. Lebensjahr sein volles Altersgeld beanspruchen.

Unregelmäßiger Unterhalt: Hartz IV kann dann höher sein

Erhält ein alleinerziehender Elternteil in einem Monat keinen Unterhalt, sondern erst verspätet im Folgemonat, dann darf der Unterhalt nur in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses als Einkommen angerechnet werden, urteilte das Bundessozialgericht am 7. Dezember 2017 (Az. B 14 AS 8/17 R). Für den anderen Monat müssten höhere Hartz-IV-Leistungen ohne Anrechnung des Unterhalts als Einkommen gewährt werden.

Eine alleinerziehende Mutter aus Delmenhorst und ihr Sohn hatten geklagt. Sie bezogen Hartz-IV-Leistungen. Mutter und Kind erhielten von dem Vater Unterhaltsleistungen. Die Zahlungen gingen jedoch unregelmäßig ein. So erhielt die Mutter im Juli 2008 am Monatsersten den Unterhalt für Juli und am Monatsende bereits den Unterhalt für August. Im August gingen keine Zahlungen ein.

Das Jobcenter hatte die Unterhaltszahlungen als Einkommen so angerechnet, als ob sie monatlich geflossen wären. Die Mutter hatte aber im Monat August keinen Unterhalt erhalten. Damit hätte dieser auch nicht ihre Hartz-IV-Leistungen mindern dürfen.

Das bestätigte das Bundessozialgericht in Kassel. Denn grundsätzlich komme es auf den Monat an, wann der Unterhalt tatsächlich zugeflossen ist. Im August 2008 haben die Kläger keinen Unterhalt erhalten, so dass die Unterhaltszahlungen nicht einkommensmindernd angerechnet werden dürfen. epd/nd

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