Arzt haftet nicht
Wenn der Patient ausbüxt
Eine Frau suchte mit ihrem Ehemann ein Krankenhaus auf, weil der Verdacht auf Herzinfarkt bestand. Nach einigen Untersuchungen riet der behandelnde Arzt der Frau, unbedingt in der Klinik zu bleiben. Das lehnte die Frau ab. Der Arzt riet ihr, sich das genau zu überlegen. Während der Arzt kurz das Untersuchungszimmer verließ, verschwand das Ehepaar und fuhr nach Hause, wo die Frau in der Nacht verstarb.
Der Witwer verlangte vom Arzt und Krankenhausbetreiber Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Frankfurt am Main bejahte die Forderungen. Es warf dem Mediziner vor, die Frau nicht darüber aufgeklärt zu haben, welchem Risiko sie sich aussetzt, wenn sie die Aufnahme im Krankenhaus verweigert. Gegen dieses Urteil legten Arzt und die Klinikbetreiber Berufung ein und bekamen vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Januar 2017 (Az. 8 U 119/15) Recht. Zwar habe der Mediziner der Patientin nicht explizit vor Augen geführt, welche Folgen ihre Ablehnung haben könnte. Doch die Eheleute hätten entgegen der Absprache mit ihm die Klinik verlassen. Damit habe der Arzt nicht rechnen müssen. Ihm ist schuldhaftes Versäumnis nicht vorzuwerfen. Er habe nicht schon zu Beginn des Gesprächs darauf hinweisen müssen, dass die Patientin in Lebensgefahr geraten könnte, wenn sie die Klinik verlasse. OnlineUrteile.de
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