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Tücken der Demonstrationsfreiheit
Sebastian Bähr ärgert sich über fragwürdige Bewertungen der Staatsanwälte
Sachsen: Über 200 Nazis verwüsten Connewitz. Die Staatsanwältin betont, dass in jedem Einzelfall eine Prüfung notwendig sei. Die »bloße Anwesenheit in einem Aufzug, aus dem heraus Straftaten begangen werden«, reiche für eine Strafbarkeit nicht aus. Hamburg: Während der G20-Proteste treffen in der Rondenbargstraße rund 200 Demonstranten auf Polizisten. Beamte zerschlagen die Gruppe. »Allein das Mitlaufen im Schwarzen Block« reiche für eine Strafbarkeit aus, so die Staatsanwaltschaft.
In beiden Fällen haben die Staatsjuristen - offenbar aus politischen Motiven - fragwürdig bewertet. Hamburg: Der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von 1985 regelt klar, dass die Versammlungsfreiheit des Einzelnen bestehen bleibt, selbst wenn es zu Ausschreitungen durch andere kommt. Der Bundesgerichtshof klärte im vergangenen Jahr weiter: Bei Hooligans kann das Mitlaufen in einem gewalttätigen Mob zwar Landfriedensbruch bedeuten - dies sei jedoch nicht auf Demonstrationsgeschehen zu übertragen. Die G20-Proteste waren offensichtlich Demonstrationsgeschehen. Sachsen: Die Angreifer, darunter tatsächlich viele Hooligans, bilden ein gefährliches und organisiertes extrem rechtes Netzwerk. Dieses stellt man nicht unter Demonstrationsschutz - man durchleuchtet es mit einem Strukturermittlungsverfahren. Es ist nicht so schwer.
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