Arbeitslosengeld von Anfang an

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Paaren gestärkt, die ohne Trauschein zusammenleben. Wenn ein Paar zusammenziehe und einer der Partner dafür seinen Job aufgebe, habe er von Beginn an ein Recht auf Arbeitslosengeld, urteilte das Landessozialgericht Celle (Az. 7 AL 36/16).

Bisher galt diese Regelung nur für verlobte oder verheiratete Paare oder solche, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenziehen wollen. Das Landessozialgericht widersprach damit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Das Gericht entschied, die bisherige Sperrzeitregelung für das Arbeitslosengeld an einen Familienstatus anzuknüpfen, sei nicht zeitgemäß. Die Sperre des Arbeitslosengeldes, wenn ein Beschäftigter selbst gekündigt habe, sei weder als Strafvorschrift noch als Instrument zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen gedacht. Es seien gewichtige Umstände wie etwa die finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe oder eine Schwangerschaft denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen. Somit bestehe kein Interesse daran, eine Kündigung als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren.

Geklagt hatte eine Verkäuferin aus Schleswig-Holstein, die 2011 ihren jetzigen Lebenspartner kennenlernte, der in Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Nach erfolglosen Bewerbungen kündigte die Frau ihre Stelle, zog zum Partner und meldete sich arbeitssuchend.

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