Streit um Dashcam-Nutzung

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Das entschied das Amtsgericht München (Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz am Fahrbahnrand. Während das Auto dort stand, liefen die Kameras an der Windschutz- und an der Heckscheibe weiter, zeichneten den Verkehr auf und speicherten die Aufnahmen.

So bekamen die Dashcams auch mit, wie ein anderes Fahrzeug das geparkte Vehikel der Frau streifte. Mit diesen Aufzeichnungen ging sie alsdann zur Polizei und wollte diese als Beweismittel vorlegen.

Allerdings ohne den gewünschten Erfolg: Die Polizei leitete ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ein. Dagegen legte die Autofahrerin Einspruch ein, da sie keine Daten erheben, sondern lediglich potenzielle Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug aufklären wollte. Außerdem seien die Fahrer der aufgezeichneten Autos nicht erkennbar gewesen.

Das sah das Amtsgericht München anders. Das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiege hier das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potenziellen Straftat. »Eine permanente Überwachung durch Privatpersonen im öffentlichen Raum ist nicht hinzunehmen und auch nicht bei Behörden als Beweismittel zu verwenden«, erklärt dazu Rechtsanwalt Frank Böckhaus.

Zugunsten der Autofahrerin wertete das Gericht, dass ihr Fahrzeug bereits früher schon einmal beschädigt worden war und sie deshalb subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen. Sie muss deshalb eine Geldbuße von 150 Euro bezahlen. DAH/nd

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