Ach, das liebe Kleingedruckte

Vergleichsportale

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 4 Min.

Neujahrsempfang in Frankfurt am Main, ein Mittwochabend im Januar, über dem Main hängen Regenwolken. Genau das passende Wetter, um einmal vor einer Fachöffentlichkeit Klartext zu reden. Bafin-Präsident Felix Hufeld tut es: »Die neuen Regelwerke«, gemeint sind einige mehr oder wenige verbraucherfreundliche Gesetzesänderungen, die seit diesem Jahr in Kraft sind, »treffen auf eine Branche, die sich im Umgang mit ihren Kunden und bei Gestaltung und Vertrieb ihrer Produkte - zurückhaltend gesagt - nicht nur mit Ruhm bekleckert hat.«

Das sitzt. Die Worte des Chefs der Bundesfinanzaufsicht Bafin dürften auch einer Branche gegolten haben, für die der Service am Kunden eigentlich das ureigenste Geschäftsmodell ist: Vergleichsportale für Geld und Versicherungen. Versicherungskaufleute und klassische Makler von Finanzdienstleistungen ärgern sich über zu klein Geratenes im Internet: Konkret geht es um Check24.

Das Vergleichsportal - eine Verkaufsmaschine

Das Vergleichsportal vermittelt angeblich jedes Jahr Versicherungsverträge in Milliardenhöhe. Den Hinweis auf seine Maklertätigkeit finden Verbraucher aber lediglich im Kleingedruckten. Es ist ein Satz, der nach Einschätzung des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) viel größer, ausführlicher und weiter oben auf der Check24-Website stehen müsste: »Erstinformation - Check-24 ist immer für Sie da, Ihr unabhängiger Versicherungsmakler und vielfacher Testsieger«, heißt es lapidar.

Wird das blau hinterlegte Wort angeklickt, öffnet sich ein Fenster mit der »Information nach § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)«. Das alles sei völlig intransparent und verstoße gegen die Rechtsprechung, meint BVK-Verbandspräsident Michael Heinz. Denn: »Check24 ist eine Verkaufsmaschine.«

Das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 3139/16) hatte Check24 bereits im April 2017 aufgetragen, seinen Status als Makler gegenüber Kunden klar und offen zu benennen. Check24 nahm daraufhin Änderungen vor. Kritiker geißeln diese als »kosmetisch«. Der Verband der Versicherungskaufleute hat erneut den Rechtsweg beschritten, um Check24 zu mehr Transparenz zu zwingen. Das Portal hält die Rechtslage allerdings für noch ungeklärt. Sieht sich also auf dem rechten Weg. Und drehte den Spieß um: Beschäftigte von Check24 sollen laut Medienberichten Testbestellungen und Abschlüsse bei BVK-Mitgliedern getätigt haben. Nicht alle besuchten Makler, so das Fazit, hielten sich an die Regeln und mancher verschleiere seinen Makler-Status.

Auf Grundlage des Urteils des Oberlandesgerichts vom April 2017 verurteilte jetzt das Landgericht München I Check24 zu einem Ordnungsgeld von 15 000 Euro.

Provision statt Nutzen für den Kunden

Was kaum ein Kunde weiß: Vergleichsportale »verdienen« ihr Geld üblicherweise durch die Vermittlung von Hausratversicherungen, Hypothekenkrediten oder Konsumdarlehen. Kommt es nach dem Besuch der Internetseite zum Vertragsabschluss zwischen dem Portalnutzer und einem Finanzdienstleister, kassiert das Vergleichsportal als Makler eine Provision. Verbraucherschützer fordern daher, die Provisionen offenzulegen. Bislang sind die Gerichte ihnen nicht gefolgt.

Um einem weiteren Irrtum abzuhelfen: Vergleichsportale sind nicht nur Makler. Sie bilden auch im Regelfall keineswegs den ganzen Markt ab - obwohl sie gerne so tun als ob. So lehnen es etwa viele führende Versicherer ab, von Vergleichsportalen gelistet zu werden.

Viel Ärger mit den Verbraucherschützern

Den hat auch der Online-Makler Clark. Die Verbraucherzen-trale Baden-Württemberg hat das »Insurtech« abgemahnt: Grund waren Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die rechtswidrig zum Nachteil der Verbraucher ausgelegt seien. Unter anderem wollte sich Clark das Recht vorbehalten, die AGB einseitig anzupassen. Das Insurtech (engl., Versicherungstechnologie) hat im Januar (2018) eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Klauseln aus den Geschäftsbedingungen im Internet gestrichen.

Versicherungen im Internet sind meist schnell und bequem abgeschlossen. Doch die Abmahnung der Clark Germany GmbH zeigt, dass altbekannte Probleme in der neuen digitalen Geldwelt weiterhin auftauchen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg behält den digitalen Markt weiter im Auge. »Wenn Anbieter den Versicherungsmarkt so elementar verändern, müssen sie auch die rechtlichen Grundlagen einhalten«, sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale in Stuttgart. »Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen und damit die Verbraucherrechte auf dem Weg in die Digitalisierung nicht auf der Strecke bleiben.«

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