Bisher keine eindeutige Rechtsprechung
Der digitale Nachlass
Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen zum Beispiel in Bezug auf die Passwörter auf die Erben des verstorbenen Internetnutzers über (§ 1922 BGB), so die Notarkammer Berlin.
Fallstricke beim Löschen des Accounts eines Verstorbenen
Häufig jedoch bereiten die Geschäftsbedingungen der Provider Probleme bei der Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen. Erschwerend kommt hinzu, dass in nicht wenigen Fällen die Rechte im Ausland durchzusetzen sind. So ist beispielsweise das Vorhaben, den Google-Account eines Verstorbenen zu sichten und löschen zu lassen, mit allerhand Fallstricken verbunden. Gleiches gilt für die Konten bei Facebook, zumal nach aktueller Rechtsprechung auch die Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der verstorbenen Person zu wahren sind (Kammergericht Berlin, Az. 21 U 9/16).
Wer sichergehen will, dass sein digitales Erbe in die richtigen Hände gelangt oder im Todesfall gelöscht wird, muss daher selbst aktiv werden. Gut beraten ist derjenige, der eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die sich im Falle der Geschäftsunfähigkeit und im Falle des Todes um die digitalen Identitäten kümmert. Dazu kann der Vertrauensperson eine Liste der genutzten Passwörter ausgehändigt werden.
Beim neutralen Dritten oder Notar Passwörter hinterlegen
Für den Fall der Fälle ist es jedoch vorteilhafter, die Passwörter bei einem neutralen Dritten zu hinterlegen. Geeignete Verwahrstellen für derartig sensible Informationen sind Notare. Im Rahmen einer beurkundeten Vorsorgevollmacht sollten auch die Bedingungen geregelt werden, unter denen der Notar die Passwörter herausgibt.
Über eines sollten sich Nutzer digitaler Dienste im Klaren sein: Das Internet vergisst nichts. Vor allem lässt es sich nicht verhindern, dass die Erben oder die Vertrauensperson Kenntnis von allen Daten erhalten.
Wenn privatwirtschaftlich tätige Dienstleister den Nachlass verwalten
Mittlerweile bieten auch privatwirtschaftlich tätige Dienstleister die Verwaltung des digitalen Nachlasses an. Wie vertrauenswürdig und sicher diese Angebote sind, lässt sich aber kaum sagen. Ungeklärt bleibt auch, was geschieht, wenn der Erblasser den Dienstleister überlebt, der seine Passwörter aufbewahrt - das könnte geschehen, wenn der Dienstanbieter Insolvenz anmelden müsste.
Viele Fragen, die sich um den digitalen Nachlass drehen, sind derzeit in vielfacher Diskussion. Verlässliche Antworten gibt Ihnen der Notar Ihres Vertrauens. Wer sich von einem Notar zum »digitalen Nachlass« beraten lassen möchte, findet entsprechende Ansprechpartner im Internet unter www.notar.de. nd
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