Pfändungsschutz bei Nachzahlung
Hatz IV
Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Beschluss (Az. VII ZB 21/17), der am 21. Februar 2018 veröffentlicht wurde. Damit kann eine überschuldete alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern eine Nachzahlung des Jobcenters in Höhe von 5584 Euro behalten.
Von März bis November 2015 hatte sie vom Jobcenter zu wenig Arbeitslosengeld II erhalten. Als die Nachzahlung auf ihr Pfändungsschutzkonto einging, forderte der Gläubiger das Geld mit dem Argument: Das Geld könne gepfändet werden, da das Existenzminimum der Frau zu dem Zeitpunkt gedeckt sei.
Das Landgericht Wiesbaden urteilte, dass die Nachzahlung pfändungsfrei sei. Der Betrag sei auf die Monate März bis November 2015 aufzuteilen, in denen die Frau das Geld hätte erhalten müssen. Der Schuldnerin mit ihren zwei minderjährigen Kindern stehe monatlich ein Pfändungsfreibetrag von 1709 Euro zu. Dieser Betrag werde mit der Aufteilung der Nachzahlung auf die einzelnen Monate nicht überschritten.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wies der BGH zurück. Zu Recht habe das Landgericht den Nachzahlungsbetrag auf die einzelnen Monate verteilt und dann erst den Pfändungsfreibetrag zugrunde gelegt. Bei der Hartz-IV-Nachzahlung handele es sich zudem um Leistungen zur Sicherung eines Existenzminimums. epd/nd
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